Rz. 80

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für steuerbare Leistungen bis zu einem Wert von 10.000 CZK (ca. 400 EUR) einschließlich Steuer kann ein vereinfachter Steuerbeleg ausgestellt werden, sofern es sich nicht um i. g. Lieferungen, Versandhandel, dem reverse charge unterliegende Leistungen oder der Verbrauchsteuer unterliegende Lieferungen von Tabakerzeugnissen zu anderen als Festpreisen für den Endverbraucher handelt. Von den oben (vgl. Rn. 75) angeführten Angaben braucht der vereinfachte Steuerbeleg die folgenden Angaben nicht zu enthalten: Angaben zum Leistungsempfänger, USt-IdNr. des Leistungsempfängers den Einheitspreis, die Steuerbemessungsgrundlage und den Steuerbetrag. Vorgeschrieben ist aber die Angabe des Betrages, den der Steuerzahler für die erbrachte steuerbare Leistung insgesamt erhielt oder erhalten soll.

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