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Nach dem rumänischen Recht gibt es für kleine Unternehmen die Möglichkeit, auf Antrag nach vereinnahmten Entgelten zu besteuern (vgl. Art. 282 Steuergesetz). Es gilt eine Umsatzgrenze von 2,25 Mio. RON bezogen auf das Vorjahr. Wird die Grenze im laufenden Jahr überschritten, ist die Steuerbehörde zu informieren. Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten endet dann nach Ablauf eines weiteren Steuermeldezeitraums.

Der Vorsteuerabzug wird in diesem System ebenfalls erst auf Zahlungsbasis gewährt.

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