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Nach dem französischen Recht gibt es ein allgemeines System der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, das nur dann nicht greift, wenn ein Unternehmer innergemeinschaftliche Umsätze von mehr als 300.000 EUR ausführt, oder wenn er sich für die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten entscheidet (vgl. Art. 269 Mehrwertsteuergesetz).

Bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten wird, anders als in Deutschland, auch der Vorsteuerabzug erst bei Zahlung gewährt (vgl. Art. 271 Steuergesetz).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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