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Finnland hat erst zum 01.01.2017 eine Möglichkeit der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten eingeführt. Diese setzt voraus, dass eine Umsatzgrenze von 500.000 EUR nicht überschritten wird, und gilt nur für Inlandsumsätze (vgl. Art. 137 Mehrwertsteuergesetz).

In der Vergangenheit bestand bereits die Möglichkeit, unterjährig die Umsatzsteuer auf Basis vereinnahmter Entgelte anzumelden, jedoch mit einer Verpflichtung, dies in der letzten Umsatzsteuermeldung des Jahres auf vereinbarte Entgelte anzupassen.

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