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Nach dem polnischen Recht gibt es für kleine Unternehmen die Möglichkeit der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (vgl. Art. 21 und Art. 2 Mehrwertsteuergesetz). Es gilt eine Umsatzgrenze von 1,2 Mio. EUR bezogen auf das Vorjahr. Die Grenze vermindert sich auf 45.000 EUR für Kommissionäre, Agenten, Investmentfondsverwalter oder Broker. Die Grenzen sind in Euro definiert und werden jeweils nach dem Nationalbankkurs in polnische Währung jahresbezogen umgerechnet und entsprechend amtlich veröffentlicht. Die Umsatzsteuer ist allerdings auch in diesen Fällen spätestens 180 Tage nach dem Umsatz anzumelden.

Es kann zur Regelbesteuerung optiert werden. In diesem Fall bindet die Entscheidung den Unternehmer für zwölf Monate.

Es wird eine Gesetzesänderung diskutiert, derzufolge ab dem 01.07.2018 ggf. Versandhandel mit Computern, elektronischen oder optischen Geräten und Haushaltsgeräten sowie alle Inkassounternehmen ausgeschlossen werden könnten.

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