Rz. 85

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der zur Umsatzsteuer registrierte Steuerpflichtige hat in den ersten zwei Jahren monatlich Steuererklärungen in Ungarn einzureichen, in welchen die im Voranmeldungszeitraum erbrachten Umsätze bzw. die bezogenen Eingangsleistungen zu erklären sind. Ob nach den ersten zwei Jahren ein monatlicher oder vierteljährlicher Voranmeldungszeitraum zur Anwendung kommt, bestimmt sich grundsätzlich für jedes Kj. nach den Verhältnissen des zweitvorangegangenen Jahres (d. h. um z. B. feststellen zu können, ob 2018 die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich oder vierteljährlich abzugeben sind, wird das Jahr 2016 herangezogen). Steuersubjekte, deren Umsatzsteuerzahllast (Differenz zwischen USt und VSt) im zweitvorangegangenen Jahr weniger als 1.000.000 HUF (rund 3.226 EUR) betrug, müssen nur vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Wurde dieser Grenzwert hingegen im zweitvorangegangenen Kj. überschritten, ist eine monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung erforderlich. Gleichfalls ist eine monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung erforderlich, wenn zwar der Grenzwert im zweitvorangegangenen Kj. nicht, jedoch im laufenden Jahr überschritten wurde. Über einen derartigen unterjährigen Wechsel des Besteuerungszeitraums wird das Steuersubjekt vom Finanzamt informiert. Die Umsatzsteuererklärung ist bis zum 20. Tag des Folgequartals oder Folgemonats abzugeben. Die Möglichkeit des freiwilligen Übergangs auf die monatliche USt-Veranlagung besteht nach Genehmigung durch die Finanzbehörde. Der Genehmigungsantrag ist stets zu begründen. So wird die monatliche Veranlagung bei hohen Exportquoten bzw. Investitionen regelmäßig genehmigt. Die freiwillige Veranlagung auf Monatsbasis wird für jeweils ein Jahr erteilt.

 

Rz. 86

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Steuerpflichtige, die im vorvorherigen Kj. weniger als 250.000 HUF (rund 806 EUR) Umsatzsteuerzahllast erzielt haben, und der kumulierte Nettowert der Produktlieferungen und der erbrachten sonstigen Leistungen HUF 50. Mio. (rund 161.290 EUR) nicht überstiegen hat, müssen nur jährlich eine USt-Erklärung abgeben, jedoch können sie die o. a. häufigere Veranlagung beantragen. Sobald jedoch die kumulierte Umsatzsteuerlast im betreffenden Kj. 250.000 HUF (rund 806 EUR) oder der kumulierte Nettowert der Produktlieferungen und der erbrachten sonstigen Leistungen HUF 50 Mio. (rund 161.290 EUR) übersteigt, müssen Steuererklärungen vierteljährlich abgegeben werden. Falls vom Steuersubjekt eine USt-IdNr. beantragt wurde, ist nur die monatliche oder die vierteljährliche Veranlagung gestattet. Ab 01.01.2015 sind die in Ungarn neu (ohne Rechtsvorgänger) registrierten Steuerpflichtigen im Jahr der Registrierung und im Folgejahr zur monatlichen Veranlagung verpflichtet.

 

Rz. 87

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In der Zusammenfassenden Meldung sind nicht nur die i. g. Lieferungen und i. g. Erwerbe anzugeben, sondern auch die Dienstleistungen, die an ein in einem anderen Mitgliedstaat registriertes Steuersubjekt erbracht oder von einem solchen in Anspruch genommen werden. Ob die Zusammenfassende Meldung monatlich oder vierteljährlich abzugeben ist, bestimmt sich nach dem Voranmeldungszeitraum. Falls jedoch der Nettowert der i. g. Lieferungen im jeweiligen Quartal 50.000 EUR übersteigt, sind im Weiteren die Zusammenfassenden Meldungen monatlich einzureichen. Seit 01.01.2015 gilt diese Obergrenze auch für die i. g. Erwerbe.

 

Rz. 88

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ab 01.01.2013 ist für inländische Transaktionen eine inländische Zusammenfassende Meldung zu erstellen. Demgemäß haben Steuerpflichtige gesetzlich festgelegte Angaben des Geschäftspartners und der Rechnungen zu melden, wenn die MwSt der jeweiligen Rechnung 1 Mio. HUF (rund 3.226 EUR) erreicht oder übersteigt. Stornorechnungen bzw. korrigierte Rechnungen, die den o. a. Bedingungen entsprechen, müssen ebenso gemeldet werden. Sofern der Vorsteuerbetrag der einzelnen Eingangsrechnungen unter der 1 Mio.-HUF-Grenze liegt, ist je Geschäftspartner der kumulierte Vorsteuerbetrag zu melden, wenn diese im selben Veranlagungszeitraum 1 Mio. HUF erreicht oder übersteigt. Die Pflicht zur Erstellung von inländischen Zusammenfassenden Meldungen wurde vom 01.07.2018 mit der Einführung der online an das Finanzamt zu übertragenden Rechnungsangaben ab einem Steuerbetrag von 100.000 HUF (rund 330 EUR) nur noch auf die Meldepflicht von Eingangsrechnungen mit Vorsteuer von mindestens 100.000 HUF (rund 330 EUR) eingeschränkt.

 

Rz. 89

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Übermittlung der USt-Erklärung an das Finanzamt ist von jedem Steuersubjekt mit monatlicher oder vierteljährlicher Veranlagung auf elektronischem Wege vorzunehmen.

 

Rz. 90

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Abführung der Umsatzsteuer beim Finanzamt hat bis zum 20. Tag (bzw. darauf folgender Werktag) des Folgemonats oder Folgequartals zu erfolgen.

 

Rz. 91

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

USt-Rückzahlungen erfolgen im Grundfall innerhalb von 75 Tagen. Sofern jedoch alle Eingangsrechnungen beglichen sind, be...

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