Rz. 78

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Beim Übergang der tschechischen Steuerschuld an den Leistungsempfänger ist der leistende Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet und hat außer den erwähnten Angaben (vgl. Rn. 75) noch einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld anzuführen ("die Steuer wird vom Kunden abgeführt").

 

Rz. 79

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Anwendung des nationalen reverse charge, darf der Mehrwertsteuerbeleg auch auf eine andere Währung als auf tschechische Kronen lauten und die Angaben über Steuersatz und Steuerbetrag können fehlen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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