Rz. 87

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Leistungen, bei denen es zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger kommt, hat der Lieferant grundsätzlich dem Leistungsempfänger, der verpflichtet ist, die MwSt zu entrichten, eine Rechnung auszustellen. Erhält der Lieferant eine Anzahlung für eine sonstige Leistung, die unter die allgemeine B2B-Grundregel fällt und für die es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, hat der Lieferant eine Rechnung auszustellen. Die Rechnung ist innerhalb von 15 Tagen nach dem Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, in dem die Dienstleistung erbracht wurde bzw. eine Zahlung empfangen wurde, auszustellen. Zudem hat der Lieferant in seiner Rechnung statt der Hinweise auf konkrete Paragraphen des Gesetzes oder Artikel der MwSt-Richtlinie eine schriftliche Beschreibung "Übergang der Steuerschuldnerschaft" MwSt anzuführen. Das Recht des Leistungsempfängers auf Vorsteuerabzug wird bei nicht ordnungsgemäßer Rechnungsausstellung jedoch nicht berührt (vgl. Rz. 102).

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