Rz. 72

Ein ausländischer Steuerpflichtiger, der steuerbare Tätigkeiten ausübt, kann in Slowenien einen Fiskalvertreter benennen, der für ihn alle gesetzlichen Pflichten erfüllt. Auch wenn der Steuerpflichtige einen Fiskalvertreter bestellt, muss der Steuerpflichtige vorher die Registrierung und Erteilung einer USt-IdNr. in Slowenien beantragen.

 

Rz. 73

Im Falle der Registrierung eines EU-Unternehmers ist die Bestellung eines Fiskalvertreters möglich, im Falle eines Drittlandunternehmers jedoch obligatorisch.

 

Rz. 74

Die Ernennung eines Fiskalvertreters bedeutet für einen ausländischen Steuerpflichtigen keine Vereinfachung, denn er muss sich in jedem Fall für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Ein Fiskalvertreter kann jede slowenische mehrwertsteuerpflichtige Person sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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