Rz. 46

Mit Wirkung zum 01.01.2013 wurden neue Regelungen für die Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit geschaffen. Diese neuen Regelungen kommen für Forderungen zur Anwendung, die nach dem 01.01.2013 uneinbringlich werden. Für Forderungen, die zuvor uneinbringlich geworden sind, gilt noch das alte Recht. Daher kommt es während eines Übergangszeitraumes zur parallelen Anwendung alten und neuen Rechts.

Ist eine Forderung uneinbringlich, sieht das alte wie auch das neue Recht in Portugal grundsätzlich die Möglichkeit einer Umsatzsteuerberichtigung vor, wenn der Steuerpflichtige erfolglos versucht hat, die ausstehende Forderung einzuklagen, notariell anzufordern oder ein Insolvenzverfahren vorliegt. Dabei sind diverse Nachweise zu führen und Fristen einzuhalten (vgl. Art. 78ff. CIVA).

Nach dem neuen Recht ist eine uneinbringliche Forderung anzunehmen, wenn

  • die Forderung mehr als 24 Monate überfällig ist, eindeutige Beweise über ihre Wertminderung vorliegen und der Gläubiger nachweislich versucht hat, die Forderung einzutreiben,

    oder wenn

  • die Forderung mehr als sechs Monate überfällig ist, ihr Bruttowert 750 EUR nicht übersteigt und der Schuldner eine natürliche Person oder ein Unternehmer ist, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
 

Rz. 47

Andere Entgeltanpassungen (Preisänderung, Rückzahlung, Rückgängigmachung) führen stets zu einer Umsatzsteueranpassung.

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