Rz. 45

Lettland sieht die Möglichkeit vor, die Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit zu mindern (vgl. Art. 105 Mehrwertsteuergesetz). Das Verfahren hängt von der Höhe der Forderung ab.

Bei Nettoforderungen von weniger als 430 EUR ist nachzuweisen, dass Schritte zur Geltendmachung der Forderung ohne Erfolg blieben. Es darf keine Forderung an eine nahestehende Person sein, die Forderung muss ertragsteuerlich abgeschrieben worden sein, sie muss in den letzten drei Jahren entstanden sein, der Schuldner muss bis spätestens vor dem 01.03. des Folgejahres über die Umsatzsteuerkorrektur informiert worden sein und die Geschäftsbeziehungen mit dem säumigen Schuldner müssen vor mindestens sechs Monaten beendet worden sein.

Forderungen ab 430 EUR erfordern zusätzlich den Nachweis eines erfolglosen gerichtlichen Mahnverfahrens.

Falls gegen einen Schuldner ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kann unter den genannten allgemeinen Bedingungen die Steuerschuld um 50 % vermindert werden. Weitere 50 % Berichtigung sind bei Verfahrensende möglich.

 

Rz. 46

Andere Entgeltanpassungen (Preisänderung, Rückzahlung, Rückgängigmachung) führen stets zu einer Umsatzsteueranpassung. Dabei ist stets ein Belegaustausch erforderlich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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