Rz. 47

Frankreich sieht die Möglichkeit vor, die Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit zu mindern, wenn der Kunde insolvent ist, oder aus anderen Gründen zahlungsunfähig (vgl. Art. 272 Steuergesetz). In Einzelfällen kann der Nachweis schwierig zu führen sein.

 

Rz. 48

Andere Entgeltanpassungen (Preisänderung, Rückzahlung, Rückgängigmachung) führen stets zu einer Umsatzsteueranpassung. Dabei ist stets ein Belegaustausch erforderlich (vgl. Art. 267 Steuergesetz).

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