Rz. 46

Griechenland gestattet es grundsätzlich nicht, die Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit zu vermindern (vgl. Rundschreiben 1080/2017 vom 09.06.2017 mit Bekräftigung dieser Rechtslage trotz zahlreicher Anträge angesichts der Finanzkrise). Dies entspricht Art. 90 Abs. 2 Mehrwertsteuersystemrichtlinie. In Ausnahmefällen (Liquidation des Kunden nach Art. 46 und 46a des Gesetzes 1892/1990 und Art. 14 des Gesetzes 2000/1991) ist es theoretisch denkbar, einen Erstattungsantrag zu stellen, aber in der Praxis kaum erfolgreich möglich, weil die Bedingungen sehr streng und sehr formalistisch sind (vgl. Art. 19 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 47

Andere Entgeltanpassungen (Preisänderung, Rückzahlung, Rückgängigmachung) führen zu einer Umsatzsteueranpassung, setzen aber stets einen Belegaustausch voraus (vgl. Art. 19 Mehrwertsteuergesetz).

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