Rz. 45

Litauen sieht die Möglichkeit vor, die Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit zu mindern (vgl. Art. 89.1 Mehrwertsteuergesetz). Erste Bedingung ist, dass mehr als zwölf Monate seit der Fälligkeit verstrichen sind. Weiterhin muss der Unternehmer nachweisen, dass er vergeblich versucht hat, Zahlungen zu erhalten, doch sieht das Gesetz keine speziellen Kriterien vor. Es verweist zusätzlich auf das Ertragsteuerrecht und führt aus, die Kriterien der Forderungsabwertung seien identisch.

Bei nahestehenden Personen ist die Berichtigung wegen Uneinbringlichkeit unzulässig.

 

Rz. 46

Andere Entgeltanpassungen (Preisänderung, Rückzahlung, Rückgängigmachung) führen stets zu einer Umsatzsteueranpassung. Dabei ist stets ein Belegaustausch erforderlich (vgl. Art. 83 Mehrwertsteuergesetz).

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