Rz. 47

Luxemburg gestattet es, die Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit zu vermindern. Es sind entsprechende Nachweise zu führen, und es reicht aus, wenn objektiv nicht mehr mit einer Zahlung zu rechnen ist (vgl. Art. 33 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 48

Andere Entgeltanpassungen (Preisänderung, Rückzahlung, Rückgängigmachung) führen stets zu einer Umsatzsteueranpassung.

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