Rz. 44

Ist eine Forderung uneinbringlich, sieht das Recht in Norwegen grundsätzlich die Möglichkeit einer Umsatzsteuerberichtigung vor (vgl. Art. 4-7 Mehrwertsteuergesetz). Allerdings muss regelmäßig nachgewiesen werden, dass der Schuldner wegen Bankrott zahlungsunfähig ist. Der Vorgang ist der Steuerbehörde gesondert zu melden.

 

Rz. 45

Andere Entgeltanpassungen (Preisänderung, Rückzahlung, Rückgängigmachung) führen stets zu einer Umsatzsteueranpassung (vgl. Art. 4-7 Mehrwertsteuergesetz). Es muss jeweils ein Entgeltminderungsbeleg ausgestellt werden.

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