Rz. 74

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für die erhaltenen Anzahlungen muss eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt werden. D. h., eine Rechnung über die Anzahlung hat genauso die allgemeinen Anforderungen zu erfüllen, ausgenommen die Angabe über die voraussichtliche Menge der gelieferten Gegenstände oder erbrachten Leistungen. Der Unternehmer, welcher die Anzahlung geleistet hat, hat das Vorsteuerabzugsrecht erst dann, wenn ihm eine ordnungsgemäße Rechnung über die Anzahlung vorliegt.

 

Rz. 75

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In der Endrechnung sind die Anzahlung und die darauf entfallende Steuer offen abzuziehen. Zudem müssen in der Endrechnung die Nummer(n) der Anzahlungsrechnung(en) angegeben werden.

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