Rz. 42

Die meisten Unternehmen in Frankreich wenden das Prinzip der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten an.

 

Rz. 43

Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer mit Übergabe oder Beginn der Beförderung oder Versendung. Wird eine Anzahlung geleistet, entsteht die Umsatzsteuer entsprechend mit deren Erhalt (vgl. Art. 256 und Art. 269 Steuergesetz).

 

Rz. 44

Bei Dienstleistungen entsteht die Umsatzsteuer mit Erhalt einer Zahlung für die Dienstleistung oder mit Erbringung der Dienstleistung (vgl. Art. 269 Steuergesetz).

 

Rz. 45

Bei Dauerleistungen, die für mehr als ein Jahr ausgeführt werden und die nicht zu Zahlungen oder Abrechnungen während dieser Zeit führen, wird jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres eine anteilige Steuerentstehung angenommen.

 

Rz. 46

Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entsteht im Zeitpunkt der Lieferung oder, wenn keine Rechnung ausgestellt wurde, zum 15. Kalendertag des auf den Erwerb folgenden Monats (vgl. Art. 269 Steuergesetz).

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