Rz. 41

Grundsätzlich gilt in Luxemburg das Prinzip der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten.

 

Rz. 42

Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer mit Übergabe. Wird eine Anzahlung geleistet, entsteht die Umsatzsteuer entsprechend mit deren Erhalt (vgl. Art. 21 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 43

Bei Dienstleistungen entsteht die Umsatzsteuer mit Erhalt einer Zahlung für die Dienstleistung oder mit Erbringung der Dienstleistung.

 

Rz. 44

Bei Dauerleistungen über mehr als ein Jahr, die unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen, und für die weder Zahlungen noch Abrechnungen erfolgt sind, entsteht die Steuerschuld mindestens einmal mit Ablauf des Kalenderjahrs.

 

Rz. 45

Wenn Rechnungen ausgestellt werden, kann als Zeitpunkt der Steuerentstehung auf den Tag der Rechnungsstellung abgestellt werden. Dies muss aber spätestens bis zum 15.Tag des Folgemonats geschehen sein.

 

Rz. 46

Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entsteht am 15. Tag des auf den Zeitpunkt der Lieferung folgenden Monats, oder, wenn eine Rechnung ausgestellt wurde, mit Ablauf dieses Monats.

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