Rz. 41

Grundsätzlich gilt in Malta das Prinzip der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten.

 

Rz. 42

Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer mit Übergabe (vgl. Art. 8 und Schedule 4, Art. 1 Mehrwertsteuergesetz). Wird eine Anzahlung geleistet, entsteht die Umsatzsteuer entsprechend mit deren Erhalt.

 

Rz. 43

Bei Dienstleistungen entsteht die Umsatzsteuer mit Erhalt einer Zahlung für die Dienstleistung oder mit Erbringung der Dienstleistung Übergabe (vgl. Art. 8 und Schedule 4, Art. 2 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 44

Wird bis spätestens zum 15. Kalendertag nach Ablauf des Monats der Leistungserbringung eine Umsatzsteuerrechnung ausgestellt, gilt der Tag der Rechnungsstellung als Besteuerungszeitpunkt.

 

Rz. 45

Bei Dauerleistungen, die für mehr als ein Jahr ausgeführt werden und die nicht zu Zahlungen oder Abrechnungen während dieser Zeit führen, wird jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres eine anteilige Steuerentstehung angenommen.

 

Rz. 46

Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entsteht entweder zum 15. Kalendertag des auf den Erwerb folgenden Monats, oder mit Ausstellung einer Umsatzsteuerrechnung seitens des Lieferanten. Es gilt der jeweils frühere Zeitpunkt.

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