Rz. 41

Grundsätzlich gilt in Spanien das Prinzip der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (vgl. Art. 75 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 42

Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. bei Warenbewegung mit deren Ende.

 

Rz. 43

Bei Dienstleistungen entsteht die Umsatzsteuer mit Erbringung der Dienstleistung (vgl. Art. 75 Mehrwertsteuergesetz). Wird eine Anzahlung geleistet, entsteht die Umsatzsteuer entsprechend mit deren Erhalt. Eine Umsatzsteuerrechnung ist grundsätzlich im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung auszustellen.

 

Rz. 44

Bei Dauerleistungen gilt die Leistung in dem Zeitpunkt als erbracht, in dem die Zahlung fällig ist. Wurde kein Preis oder keine Fälligkeit vereinbart, oder beträgt die Zeit zwischen den Fälligkeitsterminen mehr als ein Kalenderjahr, so entsteht die anteilige Steuer für den Zeitraum ab Leistungsbeginn bzw. Ende des vorhergehenden Kalenderjahres zum 31.12. eines jeden Jahres. Bei innergemeinschaftlichen Dauerleistungen (Art. 44 MwStSystRL) entsteht die anteilige Steuer bereits zum Ende eines jeden Kalendermonats (vgl. Art. 75 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 45

Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entsteht mit Eingang der Ware beim Empfänger (vgl. Art. 76 Mehrwertsteuergesetz). Weder für innergemeinschaftliche Lieferungen noch für innergemeinschaftliche Erwerbe gelten die Sonderregelungen für Vorauszahlungen.

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