Rz. 67

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Jeder Unternehmer ist verpflichtet, eine Rechnung über die erbrachte Lieferung oder Leistung auszustellen. Die Rechnung dient unter anderem auch für die Anerkennung der Vorsteuer auf der Seite des Rechnungsempfängers. Eine ordnungsgemäße Rechnung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Rechnungsnummer und Ausstellungsdatum;
  • Name und Anschrift, Steuernummer (OIB) oder UStIdNr. des liefernden oder leistenden Unternehmers;
  • Name und Anschrift, Steuernummer (OIB) oder UStIdNr. des Leistungsempfängers;
  • Angaben über die Art und Menge der gelieferten Gegenstände bzw. den Umfang und die Art der erbrachten sonstigen Leistungen;
  • Datum der Lieferung bzw. Leistungserbringung bzw. Datum der erhaltenen Vorauszahlung wenn es bestimmt werden kann und vom Ausstellungsdatum abweicht;
  • Einzelpreis ohne USt bzw. Entgelt für die gelieferten Gegenstände oder erbrachten Leistungen; aufgeteilt auf die verschiedenen Steuersätze;
  • Preisnachlässe;
  • USt-Satz;
  • USt-Betrag, aufgeteilt auf die verschiedenen Steuersätze, und
  • Bruttobetrag.
 

Rz. 68

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wird in der Rechnung keine USt verrechnet (beispielsweise in Falle von steuerfreien Lieferungen oder der Übergang der Steuerschuld auf dem Leistungsempfänger) ist zwingend in der Rechnung die entsprechende Befreiungsbestimmung des kroUStG oder der USt-Richtlinie anzuführen. Im Fall von Reverse Charge ist zwingend der Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld bzw. "reverse charge" anzuführen.

 

Rz. 69

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Hat der Steuerpflichtige einen Fiskalvertreter bestellt, muss auf der Rechnung Name und Anschrift, die OIB-Nr. oder USt-IdNr. des Fiskalvertreters angegeben werden.

 

Rz. 70

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine Rechnung kann ebenfalls im Namen des Verkäufers durch den Käufer ausgestellt werden (sog. "self-billing"), dies bedarf allerdings einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

 

Rz. 71

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei der Ausführung einer i. g. Lieferung muss die Rechnung spätestens bis zum 15. des Folgemonats nach Ausführung der Lieferung ausgestellt werden. Eine weitere Frist für die Rechnungsausstellung besteht in dem USt-Gesetz nicht.

 

Rz. 72

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Alle Beträge auf der Rechnung müssen in kroatischen kuna (HRK) ausgewiesen werden. Daneben können sie auch in einer Fremdwährung ausgewiesen werden. Der Betrag der zu zahlenden USt muss zwingend in HRK angeführt werden.

 

Rz. 73

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei in einer Fremdsprache ausgestellten oder empfangenen Rechnungen ist der Steuerzahler auf Verlangen der Steuerbehörde verpflichtet, die Übersetzung in die kroatische Sprache vorzunehmen.

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