10.1 Allgemeine Anforderungen an Rechnungen

 

Rz. 44

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

An Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigten (tax invoice), werden gewisse Anforderungen gestellt. Es müssen die folgenden Angaben enthalten sein:

  • Rechnungsnummer,
  • Name, Anschrift und die britische VAT-Registrierungsnummer des Rechnungsausstellers,
  • der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,
  • Rechnungsdatum,
  • der Name und die Adresse des Leistungsempfängers,
  • eine genaue Beschreibung des Gegenstandes der Lieferung oder der Art und des Umfangs der sonstigen Leistung,
  • der Preis je Einheit,
  • das Entgelt für die Lieferung oder die sonstige Leistung,
  • die jeweiligen Umsatzsteuersätze,
  • die insgesamt zu entrichtende britische Umsatzsteuer,
  • der Prozentsatz bei Entgeltminderungen (z. B. Skonto, Rabatt),
  • der Gesamtnettobetrag.
 

Rz. 45

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Spezielle Vereinbarungen, z. B. bezüglich Lieferungen oder Versand gegen eine zusätzliche Gebühr, sind i. H. v. 20 % umsatzsteuerpflichtig.

 

Rz. 46

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Normalerweise müssen Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, innerhalb von 30 Tagen seit Lieferung oder Erbringung der Leistung bzw. Bezahlung gestellt werden. Ausnahmen bestehen im Rahmen von grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen, wobei Rechnungen spätestens am 15. des auf den Monat folgenden Tages, in dem die Leistung oder Lieferung erbracht wurde, gestellt werden müssen.

10.2 Kleinbetragsrechnungen

 

Rz. 47

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach dem britischen Umsatzsteuerrecht spricht man von einer Kleinbetragsrechnung (less detailed invoice), wenn der Bruttorechnungsbetrag kleiner oder gleich 250 £ ist. Bei den Kleinbetragsrechnungen bestehen Erleichterungen bezüglich der Angaben, die auf der Rechnung enthalten sein müssen.

10.3 Anzahlungen

 

Rz. 48

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Anzahlungs- oder Teillieferungsrechnungen werden im Vereinigten Königreich wie gewöhnliche Rechnungen behandelt. Anzahlungen, die ohne Rechnungserteilung bezogen wurden, müssen jedoch bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung versteuert werden. Eine reine Zahlungsaufforderung (request for payment) ist nicht als ordnungsgemäße Rechnung anzusehen. Hierbei ist auf der Rechnung der Hinweis "This is not a VAT invoice" zu vermerken.

10.4 Rechnungsausstellung in Fremdwährungen

 

Rz. 49

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wenn eine Rechnung in einer fremden Währung, z. B. in Euro, ausgestellt wird, muss zumindest der Gesamtumsatzsteuerbetrag der Rechnung in britische Pfund umgerechnet und der Wechselkurs auf der Rechnung angegeben werden. Als Wechselkurs ist der Kurs der britischen Finanzbehörde HM Revenue & Customs, der Kurs der Europäischen Zentralbank oder der offizielle Markt-Verkaufskurs, der in einer britischen Zeitung veröffentlicht wird, z. B. der Financial Times, zu verwenden. Es besteht auch die Möglichkeit einen anderen Wechselkurs zu verwenden, dies sollte man sich jedoch vorab von dem zuständigen britischen Finanzamt schriftlich genehmigen lassen. Maßgeblich ist der jeweilige Wechselkurs im Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge