10.1 Allgemeines

 

Rz. 67

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Jeder Unternehmer ist verpflichtet, eine Rechnung über die erbrachte Lieferung oder Leistung auszustellen. Die Rechnung dient unter anderem auch für die Anerkennung der Vorsteuer auf der Seite des Rechnungsempfängers. Eine ordnungsgemäße Rechnung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Rechnungsnummer und Ausstellungsdatum;
  • Name und Anschrift, Steuernummer (OIB) oder UStIdNr. des liefernden oder leistenden Unternehmers;
  • Name und Anschrift, Steuernummer (OIB) oder UStIdNr. des Leistungsempfängers;
  • Angaben über die Art und Menge der gelieferten Gegenstände bzw. den Umfang und die Art der erbrachten sonstigen Leistungen;
  • Datum der Lieferung bzw. Leistungserbringung bzw. Datum der erhaltenen Vorauszahlung wenn es bestimmt werden kann und vom Ausstellungsdatum abweicht;
  • Einzelpreis ohne USt bzw. Entgelt für die gelieferten Gegenstände oder erbrachten Leistungen; aufgeteilt auf die verschiedenen Steuersätze;
  • Preisnachlässe;
  • USt-Satz;
  • USt-Betrag, aufgeteilt auf die verschiedenen Steuersätze, und
  • Bruttobetrag.
 

Rz. 68

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wird in der Rechnung keine USt verrechnet (beispielsweise in Falle von steuerfreien Lieferungen oder der Übergang der Steuerschuld auf dem Leistungsempfänger) ist zwingend in der Rechnung die entsprechende Befreiungsbestimmung des kroUStG oder der USt-Richtlinie anzuführen. Im Fall von Reverse Charge ist zwingend der Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld bzw. "reverse charge" anzuführen.

 

Rz. 69

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Hat der Steuerpflichtige einen Fiskalvertreter bestellt, muss auf der Rechnung Name und Anschrift, die OIB-Nr. oder USt-IdNr. des Fiskalvertreters angegeben werden.

 

Rz. 70

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine Rechnung kann ebenfalls im Namen des Verkäufers durch den Käufer ausgestellt werden (sog. "self-billing"), dies bedarf allerdings einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

 

Rz. 71

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei der Ausführung einer i. g. Lieferung muss die Rechnung spätestens bis zum 15. des Folgemonats nach Ausführung der Lieferung ausgestellt werden. Eine weitere Frist für die Rechnungsausstellung besteht in dem USt-Gesetz nicht.

 

Rz. 72

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Alle Beträge auf der Rechnung müssen in kroatischen kuna (HRK) ausgewiesen werden. Daneben können sie auch in einer Fremdwährung ausgewiesen werden. Der Betrag der zu zahlenden USt muss zwingend in HRK angeführt werden.

 

Rz. 73

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei in einer Fremdsprache ausgestellten oder empfangenen Rechnungen ist der Steuerzahler auf Verlangen der Steuerbehörde verpflichtet, die Übersetzung in die kroatische Sprache vorzunehmen.

10.2 Anzahlungen

 

Rz. 74

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für die erhaltenen Anzahlungen muss eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt werden. D. h., eine Rechnung über die Anzahlung hat genauso die allgemeinen Anforderungen zu erfüllen, ausgenommen die Angabe über die voraussichtliche Menge der gelieferten Gegenstände oder erbrachten Leistungen. Der Unternehmer, welcher die Anzahlung geleistet hat, hat das Vorsteuerabzugsrecht erst dann, wenn ihm eine ordnungsgemäße Rechnung über die Anzahlung vorliegt.

 

Rz. 75

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In der Endrechnung sind die Anzahlung und die darauf entfallende Steuer offen abzuziehen. Zudem müssen in der Endrechnung die Nummer(n) der Anzahlungsrechnung(en) angegeben werden.

10.3 Elektronische Rechnungen

 

Rz. 76

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Als Rechnung gilt auch eine auf elektronischem Weg ausgestellte und übermittelte Rechnung, wobei eine schriftliche Zustimmung des Rechnungsempfängers über eine solche Übermittlungsart bestehen muss.

 

Rz. 77

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Rechnungsaussteller muss die Echtheit der Herkunft, die Lesbarkeit und Vollständigkeit des Inhalts gewährleisten. Dies kann aufgrund einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, durch das EDI-Verfahren oder durch jede andere Methode eines Kontrollverfahrens, welche die Verbindung der Rechnungen mit den Lieferungen ermöglicht, erzielt werden. Die Lesbarkeit der Rechnung muss bis zum Ende der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist sichergestellt werden.

 

Rz. 78

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Elektronische Rechnungen können in jedem Dateiformat (z. B. pdf, doc, xls, xml) ausgestellt werden. Die elektronisch erhaltenen Rechnungen können nach dem Empfang in eine andere Form konvertiert werden.

10.4 Kleinbetragsrechnungen

 

Rz. 79

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein Unternehmer kann ebenfalls eine vereinfachte Rechnung – sog. Kleinbetragsrechnung – ausstellen, soweit der Betrag der erbrachten Lieferung oder Leistung den Betrag von 700 HRK inkl. USt (rund 92 EUR) nicht überschreitet. Eine solche Rechnung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Rechnungsnummer und Ausstellungsdatum;
  • Name und Anschrift, Steuernummer (OIB) oder USt-IdNr. des liefernden oder leistenden Unternehmers und Angabe des Ortes, wo die Lieferung der Waren oder Leistung erbracht wurde;
  • Name und Anschrift, Steuernummer (OIB) oder USt-IdNr. des Leistungsempfängers;
  • Angaben über die Art und Menge der gelieferten Ware bzw. den Umfang und die Art der ...

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