10.1 Allgemeines

 

Rz. 74

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine ordnungsgemäße Rechnung dient dazu, dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss im Normalfall die folgenden Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
  • USt-IdNr. des Leistungsempfängers, soweit der Gesamtbetrag der Rechnung 10.000 EUR übersteigt und es sich beim Leistenden um einen inländischen Unternehmer handelt,
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
  • Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt,
  • Entgelt, und den darauf anzuwendenden Steuersatz bzw. ein Hinweis auf die Steuerbefreiung,
  • den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag,
  • Ausstellungsdatum,
  • fortlaufende Nummer zur Identifizierung der Rechnung,
  • die dem Unternehmer erteilte USt-IdNr sowie
  • bei Fremdwährungsrechnungen ist der Steuerbetrag zusätzlich in EUR anzugeben. Als Umrechnungskurs kommt der Tageskurs lt. Bankmitteilung, Tageskurs lt. EZB oder Durchschnittskurs lt. BMF in Frage.
 

Rz. 75

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Hinsichtlich der für die Rechnungsausstellung anwendbaren Rechtsvorschriften ist in Übereinstimmung mit der RL 2010/45 zu beachten, dass österreichische Unternehmer stets eine Rechnung oder Gutschrift nach den Bestimmungen des österreichischen UStG auszustellen haben. Dies gilt auch dann, wenn sich der Leistungsort gemäß der B2B-Grundregel im übrigen Gemeinschaftsgebiet befindet und es dort zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt sowie für im Drittland ausgeführte Umsätze.

10.2 Frist zur Rechnungsausstellung

 

Rz. 76

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Jeder Unternehmer ist grundsätzlich berechtigt, für die erbrachten Leistungen Rechnungen auszustellen. Bei Umsätzen an Unternehmer für deren Unternehmen und an juristische Personen besteht seit dem Abgabensicherungsgesetz 2007 eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten. Gleichzeitig wurde auch eine Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung an Nichtunternehmer innerhalb von sechs Monaten eingeführt, wenn an diese eine im Zusammenhang mit einem Grundstück stehende Werklieferung oder Werkleistung ausgeführt wird.

 

Rz. 77

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Dabei ist zu beachten, dass bei grenzüberschreitenden B2B-Dienstleistungen sowie bei i. g. Lieferungen die Rechnungsausstellung spätestens am 15. Tag des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats zu erfolgen hat.

10.3 Rechnungsausstellung bei Übergang der Steuerschuld

 

Rz. 78

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In den Rechnungen sind folgende zusätzliche Merkmale aufzunehmen:

  • USt-IdNr. des Leistungsempfängers (unabhängig von der Höhe des Rechnungsbetrages),
  • Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld bzw. auf die Steuerschuldnereigenschaft des Leistungsempfängers.
 

Rz. 79

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Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis findet keine Anwendung.

10.4 Kleinbetragsrechnungen

 

Rz. 80

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Rechnungen, die den Gesamtbetrag von 400 EUR inkl. USt nicht übersteigen, werden als Kleinbetragsrechnungen bezeichnet. Bei deren Ausstellung genügt neben dem Ausstellungsdatum die Angabe von Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers, Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung, Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum über den sich die sonstige Leistung erstreckt, des Bruttopreises und des Steuersatzes. Weitere Vereinfachungen bestehen, wenn der Steuerbetrag durch Maschinen ermittelt wird bzw. für Fahrausweise für die Beförderung im Personenverkehr.

10.5 Anzahlungen

 

Rz. 81

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Anzahlungen unterliegen in Österreich ebenfalls der USt, berechtigen aber gleichzeitig zum Vorsteuerabzug. Eine Rechnung über eine Anzahlung hat genauso die allgemeinen Anforderungen zu erfüllen, wobei als Zeitpunkt der Leistung der (vereinbarte) voraussichtliche Zeitpunkt anzugeben ist. In der Endrechnung sind die Anzahlung und die darauf entfallende Steuer offen abzuziehen.

10.6 Gutschriften

 

Rz. 82

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An die Stelle von Rechnungen können Gutschriften treten, die vom Leistungsempfänger ausgestellt werden und auch als solche zu bezeichnen sind. Gutschriften gelten als Rechnungen, wenn

  • der Empfänger der Gutschrift (= leistender Unternehmer) zum Ausweis der USt berechtigt ist,
  • Einverständnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger über die Abrechnung mittels Gutschrift besteht,
  • die allgemeinen Formvorschriften für Rechnungen erfüllt sind und
  • die Gutschrift dem leistenden Unternehmer zugeleitet wird.
 

Rz. 83

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Gutschriftempfänger (= leistender Unternehmer) ihr widerspricht.

10.7 Elektronische Rechnungen

 

Rz. 84

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Elektronische Rechnungen sind seit 01.01.2013 Papierrechnungen gleichgestellt. Es ist zulässig, dass Rechnungen vom Leistenden in beliebigem Dateiformat (z. B. pdf, doc, xls, xml) ausgestellt und in beliebiger elektronischer ...

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