10.1 Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

 

Rz. 42

Die meisten Unternehmen in Frankreich wenden das Prinzip der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten an.

 

Rz. 43

Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer mit Übergabe oder Beginn der Beförderung oder Versendung. Wird eine Anzahlung geleistet, entsteht die Umsatzsteuer entsprechend mit deren Erhalt (vgl. Art. 256 und Art. 269 Steuergesetz).

 

Rz. 44

Bei Dienstleistungen entsteht die Umsatzsteuer mit Erhalt einer Zahlung für die Dienstleistung oder mit Erbringung der Dienstleistung (vgl. Art. 269 Steuergesetz).

 

Rz. 45

Bei Dauerleistungen, die für mehr als ein Jahr ausgeführt werden und die nicht zu Zahlungen oder Abrechnungen während dieser Zeit führen, wird jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres eine anteilige Steuerentstehung angenommen.

 

Rz. 46

Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entsteht im Zeitpunkt der Lieferung oder, wenn keine Rechnung ausgestellt wurde, zum 15. Kalendertag des auf den Erwerb folgenden Monats (vgl. Art. 269 Steuergesetz).

10.2 Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit oder aus anderen Gründen

 

Rz. 47

Frankreich sieht die Möglichkeit vor, die Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit zu mindern, wenn der Kunde insolvent ist, oder aus anderen Gründen zahlungsunfähig (vgl. Art. 272 Steuergesetz). In Einzelfällen kann der Nachweis schwierig zu führen sein.

 

Rz. 48

Andere Entgeltanpassungen (Preisänderung, Rückzahlung, Rückgängigmachung) führen stets zu einer Umsatzsteueranpassung. Dabei ist stets ein Belegaustausch erforderlich (vgl. Art. 267 Steuergesetz).

10.3 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

 

Rz. 49

Nach dem französischen Recht gibt es ein allgemeines System der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, das nur dann nicht greift, wenn ein Unternehmer innergemeinschaftliche Umsätze von mehr als 300.000 EUR ausführt, oder wenn er sich für die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten entscheidet (vgl. Art. 269 Mehrwertsteuergesetz).

Bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten wird, anders als in Deutschland, auch der Vorsteuerabzug erst bei Zahlung gewährt (vgl. Art. 271 Steuergesetz).

10.4 Sonderregelung für Einfuhrumsatzsteuer

 

Rz. 49a

Es ist möglich, die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuerschuld in einem besonderen Verfahren in der Umsatzsteuermeldung vorzunehmen, anstatt sie bei der Zollbehörde zu entrichten. Daraus können sich Cashflow-Vorteile ergeben (vgl. Art. 287b quarter Steuergesetz). Allerdings setzt das Verfahren voraus, dass der Unternehmer von den Zollbehörden geprüft worden ist und eine Bewilligung für die "procédure de dédouanement unique" (PDU) erhalten hat.

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