10.1 Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

 

Rz. 40

Grundsätzlich gilt in Schweden das Prinzip der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten.

 

Rz. 41

Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer mit Übergabe. Wird eine Anzahlung geleistet, entsteht die Umsatzsteuer entsprechend mit deren Erhalt.

 

Rz. 42

Bei Dienstleistungen entsteht die Umsatzsteuer mit Erhalt einer Zahlung für die Dienstleistung oder mit Erbringung der Dienstleistung.

 

Rz. 43

Bei Dauerleistungen, die für mehr als ein Jahr ausgeführt werden und die nicht zu Zahlungen oder Abrechnungen während dieser Zeit führen, wird jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres eine anteilige Steuerentstehung angenommen.

 

Rz. 44

Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entsteht im Zeitpunkt der Lieferung, oder, wenn keine Rechnung ausgestellt wurde, zum 15. Kalendertag des auf den Erwerb folgenden Monats.

10.2 Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit oder aus anderen Gründen

 

Rz. 45

Ist eine Forderung uneinbringlich, sieht das Recht in Schweden grundsätzlich die Möglichkeit einer Umsatzsteuerberichtigung vor. Allerdings muss regelmäßig nachgewiesen werden, dass der Schuldner wegen Bankrott, Liquidation oder aus ähnlichen Gründen zahlungsunfähig ist.

 

Rz. 46

Andere Entgeltanpassungen (Preisänderung, Rückzahlung, Rückgängigmachung) führen stets zu einer Umsatzsteueranpassung. Es muss jeweils ein Entgeltminderungsbeleg ausgestellt werden.

10.3 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

 

Rz. 47

In Schweden ist eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gestattet, wenn der Umsatz eine Grenze von 3 Mio. SEK nicht übertrifft (vgl. Kapitel 13 Mehrwertsteuergesetz). Allerdings entsteht die Steuerpflicht stets spätestens zum Ende des Steuerjahrs.

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