10.1 Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

 

Rz. 40

Grundsätzlich gilt in Estland das Prinzip der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten.

 

Rz. 41

Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer mit Übergabe oder Beginn der Beförderung oder Versendung. Wird eine Anzahlung geleistet, entsteht die Umsatzsteuer entsprechend mit deren Erhalt (vgl. Art. 11 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 42

Bei Dienstleistungen entsteht die Umsatzsteuer mit Erhalt einer Zahlung für die Dienstleistung oder mit Erbringung der Dienstleistung (vgl. Art. 11 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 43

Bei Dauerleistungen, die für mehr als ein Jahr ausgeführt werden und die nicht zu Zahlungen oder Abrechnungen während dieser Zeit führen, wird jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres eine anteilige Steuerentstehung angenommen.

 

Rz. 44

Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entsteht im Zeitpunkt der Lieferung, oder, wenn keine Rechnung ausgestellt wurde, zum 15. Kalendertag des auf den Erwerb folgenden Monats.

10.2 Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit oder aus anderen Gründen

 

Rz. 45

Estland sieht keine Möglichkeit vor, die Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit zu mindern. Dies basiert auf Art. 90 Abs. 2 MwStSystRL.

 

Rz. 46

Andere Entgeltanpassungen (Preisänderung, Rückzahlung, Rückgängigmachung) führen stets zu einer Umsatzsteueranpassung (vgl. Art. 29 Mehrwertsteuergesetz). Dabei ist stets ein Belegaustausch erforderlich.

10.3 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

 

Rz. 47

Nach dem estnischen Recht ist es zulässig, dass sich Unternehmer mit einem Jahresumsatz von maximal 200.000 EUR für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entscheiden (vgl. Art. 44 Mehrwertsteuergesetz). Dazu ist eine Antragstellung erforderlich. Der Vorsteuerabzug entsteht in diesem Fall ebenfalls erst bei Zahlung der entsprechenden Eingangsrechnungen.

10.4 Sonderregelung für Einfuhrumsatzsteuer

 

Rz. 47a

Es ist möglich, die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuerschuld in einem besonderen Verfahren in der Umsatzsteuermeldung vorzunehmen, anstatt sie bei der Zollbehörde zu entrichten. Daraus können sich Cashflow-Vorteile ergeben. Das Verfahren setzt einen Antrag bei der Steuerbehörde voraus. Weiterhin muss der Unternehmer seit mindestens einem Jahr registriert sein, seit mindestens einem Jahr seine Umsatzsteuermeldungen digital und rechtzeitig abgegeben haben, in dieser Zeit keine verspäteten oder offenen Steuerzahlungen gehabt haben, und innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens 50 % seiner Umsätze in Form steuerfreier Ausfuhren oder innergemeinschaftlicher Lieferungen erzielt haben (vgl. Art. 38 Mehrwertsteuergesetz). Abweichend kann die Steuerbehörde das Verfahren auch gestatten, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt werden, verlangt dann jedoch, dass eine finanzielle Sicherheit gestellt wird. Werden nach erteilter Genehmigung Verstöße festgestellt, darf die Behörde diese zukunftsbezogen widerrufen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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