10.1 Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

 

Rz. 40

Grundsätzlich gilt in Litauen das Prinzip der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten.

 

Rz. 41

Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer mit Übergabe oder Beginn der Beförderung oder Versendung. Wird eine Anzahlung geleistet, entsteht die Umsatzsteuer entsprechend mit deren Erhalt (vgl. Art. 14 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 42

Bei Dienstleistungen entsteht die Umsatzsteuer mit Erhalt einer Zahlung für die Dienstleistung oder mit Erbringung der Dienstleistung (vgl. Art. 14 Mehrwertsteuergesetz.

 

Rz. 43

Bei Dauerleistungen, die für mehr als ein Jahr ausgeführt werden und die nicht zu Zahlungen oder Abrechnungen während dieser Zeit führen, wird jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres eine anteilige Steuerentstehung angenommen.

 

Rz. 44

Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entsteht im Zeitpunkt der Lieferung, oder, wenn keine Rechnung ausgestellt wurde, zum 15. Kalendertag des auf den Erwerb folgenden Monats.

10.2 Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit oder aus anderen Gründen

 

Rz. 45

Litauen sieht die Möglichkeit vor, die Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit zu mindern (vgl. Art. 89.1 Mehrwertsteuergesetz). Erste Bedingung ist, dass mehr als zwölf Monate seit der Fälligkeit verstrichen sind. Weiterhin muss der Unternehmer nachweisen, dass er vergeblich versucht hat, Zahlungen zu erhalten, doch sieht das Gesetz keine speziellen Kriterien vor. Es verweist zusätzlich auf das Ertragsteuerrecht und führt aus, die Kriterien der Forderungsabwertung seien identisch.

Bei nahestehenden Personen ist die Berichtigung wegen Uneinbringlichkeit unzulässig.

 

Rz. 46

Andere Entgeltanpassungen (Preisänderung, Rückzahlung, Rückgängigmachung) führen stets zu einer Umsatzsteueranpassung. Dabei ist stets ein Belegaustausch erforderlich (vgl. Art. 83 Mehrwertsteuergesetz).

10.3 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

 

Rz. 47

Nach dem litauischen Recht gibt es keine allgemeine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten. Eine entsprechende Regelung gilt nur für Umsätze mit landwirtschaftlichen Produkten nach Antragstellung.

10.4 Sonderregelung für Einfuhrumsatzsteuer

 

Rz. 47a

Es ist möglich, die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuerschuld nicht direkt bei der Zollbehörde vorzunehmen, sondern stattdessen den Betrag in der Umsatzsteuermeldung anzugeben und – soweit berechtigt – zeitgleich als Vorsteuer geltend zu machen (vgl. Art. 94 Mehrwertsteuergesetz). Grundsätzlich können alle Unternehmen, die in Litauen mehrwertsteuerlich registriert sind, das Verfahren nutzen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge