10.1 Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

 

Rz. 41

Grundsätzlich gilt in Luxemburg das Prinzip der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten.

 

Rz. 42

Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer mit Übergabe. Wird eine Anzahlung geleistet, entsteht die Umsatzsteuer entsprechend mit deren Erhalt (vgl. Art. 21 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 43

Bei Dienstleistungen entsteht die Umsatzsteuer mit Erhalt einer Zahlung für die Dienstleistung oder mit Erbringung der Dienstleistung.

 

Rz. 44

Bei Dauerleistungen über mehr als ein Jahr, die unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen, und für die weder Zahlungen noch Abrechnungen erfolgt sind, entsteht die Steuerschuld mindestens einmal mit Ablauf des Kalenderjahrs.

 

Rz. 45

Wenn Rechnungen ausgestellt werden, kann als Zeitpunkt der Steuerentstehung auf den Tag der Rechnungsstellung abgestellt werden. Dies muss aber spätestens bis zum 15.Tag des Folgemonats geschehen sein.

 

Rz. 46

Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entsteht am 15. Tag des auf den Zeitpunkt der Lieferung folgenden Monats, oder, wenn eine Rechnung ausgestellt wurde, mit Ablauf dieses Monats.

10.2 Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit oder aus anderen Gründen

 

Rz. 47

Luxemburg gestattet es, die Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit zu vermindern. Es sind entsprechende Nachweise zu führen, und es reicht aus, wenn objektiv nicht mehr mit einer Zahlung zu rechnen ist (vgl. Art. 33 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 48

Andere Entgeltanpassungen (Preisänderung, Rückzahlung, Rückgängigmachung) führen stets zu einer Umsatzsteueranpassung.

10.3 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

 

Rz. 49

Luxemburg gestattet auf Antrag eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten. Diese setzt voraus, dass eine Umsatzgrenze von 500.000 EUR nicht überschritten wird (vgl. Art. 25 Mehrwertsteuergesetz). Es wird der Vorjahresumsatz betrachtet bzw. bei Beginn der Tätigkeit der erwartete Umsatz.

Der Antrag bindet grundsätzlich für 5 Jahre, doch kann ein Wechsel zur Regelbesteuerung durch die Behörde gestattet werden.

10.4 Sonderregelung für Einfuhrumsatzsteuer

 

Rz. 49a

In Luxemburg wird die Einfuhrumsatzsteuer von mehrwertsteuerlich registrierten Personen (einschließlich in Luxemburg registrierten Ausländern) nicht durch die Zollbehörde erhoben, sondern der Steuerpflichtige meldet sie in seiner luxemburgischen Umsatzsteuermeldung für den Zeitraum der Einfuhr und zieht sie zeitgleich als Vorsteuer ab (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, vgl. Art. 61bis Mehrwertsteuergesetz).

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