10.1 Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

 

Rz. 40

Grundsätzlich gilt in Norwegen das Prinzip der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten.

 

Rz. 41

Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer mit Übergabe oder bei Rechnungstellung innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung bzw. bis zum 15. Tag des Folgemonats mit Rechnungsstellung. Es gibt keine Regelung für die Besteuerung von Anzahlungen.

 

Rz. 42

Bei Dienstleistungen gelten die gleichen Regeln bezogen auf die Ausführung der Leistung.

 

Rz. 43

Es gibt keine besondere Regelung für Dauerleistungen.

10.2 Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit oder aus anderen Gründen

 

Rz. 44

Ist eine Forderung uneinbringlich, sieht das Recht in Norwegen grundsätzlich die Möglichkeit einer Umsatzsteuerberichtigung vor (vgl. Art. 4-7 Mehrwertsteuergesetz). Allerdings muss regelmäßig nachgewiesen werden, dass der Schuldner wegen Bankrott zahlungsunfähig ist. Der Vorgang ist der Steuerbehörde gesondert zu melden.

 

Rz. 45

Andere Entgeltanpassungen (Preisänderung, Rückzahlung, Rückgängigmachung) führen stets zu einer Umsatzsteueranpassung (vgl. Art. 4-7 Mehrwertsteuergesetz). Es muss jeweils ein Entgeltminderungsbeleg ausgestellt werden.

10.3 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

 

Rz. 45a

In Norwegen gibt es keine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten.

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