10.1 Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

 

Rz. 40

Grundsätzlich gilt in Polen das Prinzip der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten.

 

Rz. 41

Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer mit Übergabe oder Beginn der Beförderung oder Versendung. Wird eine Anzahlung geleistet, entsteht die Umsatzsteuer entsprechend mit deren Erhalt (vgl. Art. 19a Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 42

Bei Dienstleistungen entsteht die Umsatzsteuer mit Erhalt einer Zahlung für die Dienstleistung oder mit Erbringung der Dienstleistung (vgl. Art. 19a Mehrwertsteuergesetz.

 

Rz. 43

Bei Dauerleistungen, die für mehr als ein Jahr ausgeführt werden und die nicht zu Zahlungen oder Abrechnungen während dieser Zeit führen, wird jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres eine anteilige Steuerentstehung angenommen.

 

Rz. 44

Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entsteht im Zeitpunkt der Lieferung, oder, wenn keine Rechnung ausgestellt wurde, zum 15. Kalendertag des auf den Erwerb folgenden Monats.

10.2 Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit oder aus anderen Gründen

 

Rz. 45

Polen sieht die Möglichkeit vor, die Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit zu mindern (vgl. Art. 89a und 89b Mehrwertsteuergesetz). Erste Bedingung ist, dass mehr als 150 Tage seit der Fälligkeit verstrichen sind und die Forderung nicht älter ist als zwei Jahre. Weiterhin muss der Unternehmer nachweisen, dass er vergeblich versucht hat, Zahlungen zu erhalten. Weitere Kriterien sind detailliert im Gesetz beschrieben. Es wird in einem Gesetzesvorhaben aktuell erwogen, die 150-Tage-Frist auf 120 Tage zu vermindern.

 

Rz. 46

Andere Entgeltanpassungen (Preisänderung, Rückzahlung, Rückgängigmachung) führen stets zu einer Umsatzsteueranpassung. Dabei ist stets ein Belegaustausch erforderlich (vgl. Art. 29a Mehrwertsteuergesetz.

10.3 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

 

Rz. 47

Nach dem polnischen Recht gibt es für kleine Unternehmen die Möglichkeit der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (vgl. Art. 21 und Art. 2 Mehrwertsteuergesetz). Es gilt eine Umsatzgrenze von 1,2 Mio. EUR bezogen auf das Vorjahr. Die Grenze vermindert sich auf 45.000 EUR für Kommissionäre, Agenten, Investmentfondsverwalter oder Broker. Die Grenzen sind in Euro definiert und werden jeweils nach dem Nationalbankkurs in polnische Währung jahresbezogen umgerechnet und entsprechend amtlich veröffentlicht. Die Umsatzsteuer ist allerdings auch in diesen Fällen spätestens 180 Tage nach dem Umsatz anzumelden.

Es kann zur Regelbesteuerung optiert werden. In diesem Fall bindet die Entscheidung den Unternehmer für zwölf Monate.

Es wird eine Gesetzesänderung diskutiert, derzufolge ab dem 01.07.2018 ggf. Versandhandel mit Computern, elektronischen oder optischen Geräten und Haushaltsgeräten sowie alle Inkassounternehmen ausgeschlossen werden könnten.

10.4 Sonderregelung für Einfuhrumsatzsteuer

 

Rz. 47a

Es ist möglich, die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuerschuld nicht direkt bei der Zollbehörde vorzunehmen, sondern stattdessen den Betrag in der Umsatzsteuermeldung anzugeben und – soweit berechtigt – zeitgleich als Vorsteuer geltend zu machen (vgl. Art. 33a Mehrwertsteuergesetz). Grundsätzlich ist hierfür eine von den Behörden erteilte besondere Genehmigung erforderlich. Diese kann beantragt werden, wenn der Einführer den zollrechtlichen ZWB-Status besitzt, oder wenn er in Polen als aktiver Mehrwertsteuerpflichtiger registriert ist, ihm vereinfachte Einfuhrvorschriften nach Art. 166 und 182 UZK bewilligt wurden und er keine materiellen Rückstände an Steuern oder Sozialabgaben hat. Der Antrag ist mit sechs Monaten Vorlauf zu stellen. Vorteil des Verfahrens ist eine Liquiditätsverbesserung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge