10.1 Registrierung und Vergabe der Identifikationsnummer (§§ 22d ff. dUStG)

 

Rz. 67

Jeder ausländische Steuerpflichtige, der im Inland steuerpflichtige Umsätze ausführt, unterliegt der mehrwertsteuerlichen Registrierung. Dazu ist ein elektronischer Antrag beim Finanzamt Nova Gorica erforderlich. In der Folge erhält der Steuerpflichtige eine Steuernummer mit Präfix SI. Nach der Registrierung wird die Zuständigkeit des Finanzamtes nach dem Ort bestimmt, an dem der Steuerpflichtige den Großteil seiner Tätigkeiten ausführen wird.

 

Rz. 68

Für eine ausländische Person tätigt die feste Niederlassung in Slowenien die MwSt-Abrechnung. Ausländische Unternehmer, die in Slowenien steuerpflichtige Umsätze tätigen und keine feste Niederlassung haben, sind auch dazu verpflichtet, sich beim slowenischen Finanzamt registrieren zu lassen und monatliche Erklärungen abzugeben.

 

Rz. 69

Folgende Unterlagen sind für die Registrierung erforderlich: Persönliche Angaben über den gesetzlichen Vertreter, Firmenbuchauszug, soweit vorhanden, Bestätigung des ausländischen Finanzamtes über die Erfassung als Unternehmer, Bankkonto der ausländischen Gesellschaft, Nachweis über die beabsichtigte Erbringung einer steuerpflichtigen Tätigkeit in Slowenien (z. B. Vertrag). Es erfolgt eine Eintragung des Vertreters und des Unternehmers in das Steuerregister und Eintragung des Unternehmers in das Mehrwertsteuerregister.

 

Rz. 70

Es gibt keine rückwirkende Registrierung in Slowenien. Zur Vermeidung des Verlustes des Vorsteuerabzugs ist eine Registrierung vor Beginn der Ausführung der Umsätze in Slowenien erforderlich. Im Falle von allgemeinen B2B-Leistungen, bei denen die Steuerschuld auf den slowenischen Empfänger übergeht, brauchen sich ausländische Steuerpflichtige nicht in Slowenien registrieren zu lassen.

 

Rz. 71

Wenn der EU-Unternehmer das sog. Zollverfahren 42 anwendet, bei dem einer Einfuhr in Slowenien eine befreite i. g. Lieferung folgt, besteht keine Registrierungspflicht, es muss nur ein Vertreter für die Einreichung der Zusammenfassenden Meldung ernannt werden. Ein Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU muss sich in diesem Falle registrieren und daneben noch einen Fiskalvertreter ernennen.

10.2 Fiskalvertretung (§§ 22a ff. dUStG)

 

Rz. 72

Ein ausländischer Steuerpflichtiger, der steuerbare Tätigkeiten ausübt, kann in Slowenien einen Fiskalvertreter benennen, der für ihn alle gesetzlichen Pflichten erfüllt. Auch wenn der Steuerpflichtige einen Fiskalvertreter bestellt, muss der Steuerpflichtige vorher die Registrierung und Erteilung einer USt-IdNr. in Slowenien beantragen.

 

Rz. 73

Im Falle der Registrierung eines EU-Unternehmers ist die Bestellung eines Fiskalvertreters möglich, im Falle eines Drittlandunternehmers jedoch obligatorisch.

 

Rz. 74

Die Ernennung eines Fiskalvertreters bedeutet für einen ausländischen Steuerpflichtigen keine Vereinfachung, denn er muss sich in jedem Fall für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Ein Fiskalvertreter kann jede slowenische mehrwertsteuerpflichtige Person sein.

10.3 Steuererklärungen (§§ 16 ff. dUStG)

 

Rz. 75

Die MwSt-Erklärung ist bis zum letzten Arbeitstag des Folgemonats für den laufenden Monat elektronisch einzureichen. Zu diesem Zeitpunkt ist auch eine eventuell angefallene MwSt-Schuld (Saldo aus MwSt-Pflicht und MwSt-Anspruch) an das Finanzamt zu überweisen. Erbringt der Steuerpflichtige allerdings i. g. Lieferungen von Waren und/oder Leistungen, für welche die Steuerschuld auf einen EU-Empfänger übergeht, ist die MwSt-Erklärung bereits bis zum 20. Tag im Monat für den Vormonat einzureichen. Einen MwSt-Überhang überweist das Finanzamt in 21 Tagen nach Abgabe der Erklärung auf das Konto des Steuerpflichtigen. Eventuelle Korrekturen (später erhaltene Rechnungen, Gutschriften etc.) werden in der laufenden Monatserklärung rückwirkend geltend gemacht. Es besteht keine Jahreserklärung. Rechnungen, die nicht in der vorgesehenen MwSt-Erklärung (als die MwSt-Pflicht entstand) berücksichtigt wurden, können in der laufenden Erklärung mitberücksichtigt werden. Zu beachten ist dabei jedoch, dass in einem solchen Falle Zinsen i. H. v. Euribor + entsprechendem im Gesetz festgelegtem Zuschlag zu berechnen und mit der Erklärung zu entrichten sind. Vorsteuern können spätestens bis Dezember des Folgejahres geltend gemacht werden (siehe Rn. 29). Der Steuerpflichtige hat bis zum 20. Tag des Monats (z. B. bis zum 20. 03. für Februar), wenn er im Vormonat i. g. Warenlieferungen und/oder Leistungen mit Übergang der Steuerschuld auf einen EU-Unternehmer ausgeführt hat, beim Finanzamt die Zusammenfassende Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck elektronisch abzugeben.

 

Rz. 76

Im Falle der Ausübung von Lieferungen und Leistungen, die dem nationalen Reverse Charge gem. Art. 76a MwStG unterliegen (z. B. Bauleistungen), muss der Lieferer bzw. Leistende neben der MwSt-Erklärung noch einen Sonderbericht (Formular "PD-O") abgeben.

10.4 Mehrwertsteuervergütungen

 

Rz. 77

Ein Steuerpflichtiger, der keinen Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder keine feste Niederlassung in Slowenien hat, ist gem. Art. 74 und Art. 74.i sloMwStG zur MwSt-Vergütung berechtigt, die ihm aufgrund von ausgeführten Umsätzen von Waren bzw. Dienstleistungen seite...

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