BMF, 24.1.2012, IV A 4 - S 1547/0 :001

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2012

Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2012 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
(Sachentnahmen)
für das Kalenderjahr 2012
 
Vorbemerkungen
1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt.
   
2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
   
3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.
   
4. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
   
5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
   
6. Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
  Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
Gewerbezweig

ermäßigter

Steuersatz

voller

Steuersatz
insgesamt
  EUR EUR EUR
Bäckerei 873   443   1.316  
Fleischerei 693   1.039   1.732  
Gast- und Speisewirtschaften            
a) mit Abgabe von kalten Speisen 831   1.246   2.077  
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.149   2.049   3.198  
Getränkeeinzelhandel 0   374   374  
Café und Konditorei 886   762   1.648  
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier 526   70   596  
(Eh.)            
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.205   582   1.787  
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 277   208   485  

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik – Wirtschaft und Verwaltung – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Betriebsprüfung – Richtsatzsammlung / Pauschbeträge – zum Download bereit.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2012, 99

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