BMF, 27.9.2007, IV A 6 - S 7175/07/0003

Mit BFH, Urteil vom 19.5.2005, V R 32/03, BStBl 2005 II S. 900, hat der BFH zur Vermietung von Wohnraum durch ein Studentenwerk wie folgt entschieden:

  1. „Vermietet eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, der die soziale Betreuung und Förderung der Studenten obliegt (Studentenwerk), Wohnraum an Bedienstete, die in Studentenwohnheimen tätig sind, um die Unterbringung von Studenten am Hochschulort zu gewährleisten, und liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG nicht vor, sind die Vermietungsleistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei.
  2. Die kurzfristige Vermietung von Wohnräumen und Schlafräumen an Nichtstudierende durch ein Studentenwerk ist ein selbstständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn sie sich aus tatsächlichen Gründen von den satzungsmäßigen Leistungen abgrenzen lässt. Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist kein Zweckbetrieb; dessen Umsätze unterliegen der Besteuerung nach dem Regelsteuersatz.”

Mit BFH, Urteil vom 28.9.2006, V R 57/05 (Das Urteil wird zeitgleich im BStBl II veröffentlicht), hat der BFH zur Abgabe von Mahlzeiten durch ein Studentenwerk wie folgt entschieden:

„Erfüllen die Umsätze aus der Abgabe von Mahlzeiten an Studenten durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, der die soziale Betreuung und Förderung der Studenten obliegt (Studentenwerk), nicht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG 1993, sind diese Verpflegungsleistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei. Gleiches gilt für Verpflegungsleistungen an Bedienstete der Einrichtung, die zur Durchführung der Aufgaben der sozialen Betreuung und Förderung der Studenten am Hochschulort tätig sind.”

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieser Urteile, soweit sie die unmittelbare Berufbarkeit auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. EG-Richtlinie (ab 1.1.2007 Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) betreffen, über die entschiedenen Einzelfälle hinaus nicht anzuwenden.

Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- oder Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung.

Entsprechend dem EuGH-Urteil vom 14.6.2007, C-434/05 (Horizon College), muss sowohl die Hauptleistung als auch der mit der Hauptleistung eng verbundene Umsatz von in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL genannten Einrichtungen erbracht werden.

Entgegen der Auffassung des BFH in seinen Urteilen V R 32/03 (Wohnraumvermietung) und V R 57/05 (Abgabe von Mahlzeiten) erfüllt ein Studentenwerk unter Beachtung dieses EuGH-Urteils nicht die persönlichen Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL, da es nicht selbst Unterrichtsleistungen als Hauptleistungen erbringt. Dass dem Studentenwerk im Zusammenwirken mit den Hochschulen die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden oblag, reicht nicht aus.

Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn sich ein Studentenwerk für vor dem 1.1.2008 erbrachte Vermietungsleistungen auf das im BStBl 2005 II S. 900 veröffentlichte BFH-Urteil vom 19.5.2005, V R 32/03, beruft.

Die Anwendung anderer Steuerbefreiungsvorschriften bleibt hiervon unberührt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 23

 

Fundstellen

BStBl I, 2007, 768

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