rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufsichtsratstätigkeit als sonstige unternehmerische Leistung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aufsichtsratstätigkeit ist als sonstige unternehmerische Leistung des Aufsichtsratsmitglieds umsatzsteuerbar.

Die Aufsichtsratstätigkeit in einer privatwirtschaftlich tätigen AG ist nicht als Ehrenamt von der Umsatzsteuer befreit.

Es handelt sich auch der Höhe nach nicht mehr um ein Ehrenamt, wenn das Honorar in 2003 mehr beträgt als durchschnittlich 2.500 EUR je ganztägiger Sitzung einschließlich Vor- und Nachbereitung, nachdem der Bundesrechnungshof 1992 (laut BFH-Urteil vom 29. Juni 2000, V R 28/99, BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597 betreffend 1993) nur 1.000 DM zuzüglich je der Hälfte für Vor- und Nachbereitung noch als angemessene Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Gremiumstätigkeit angesehen hat.

Da sämtliche unternehmerischen Aktivitäten umsatzsteuerlich als ein Unternehmen zusammengefasst werden, kommt einem anderweitig unternehmerisch (hier als Rechtsanwalt) tätigen Aufsichtsratsmitglied die Kleinunternehmerregelung nicht zu Gute, wenn nur die Aufsichtsratsvergütungen die Kleinunternehmergrenzen unterschreiten.

 

Normenkette

AktG § 111; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 9, § 3a Abs. 4 Nr. 3, § 4 Nr. 26 Buchst. b, § 19 Abs. 1; UStR 2005 Abschn. 120 Abs. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Tätigkeit des Klägers als Aufsichtsrat der B... AG (B-AG) gegenüber der B-AG umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig ist.

I.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2003 als selbständiger Rechtsanwalt Umsätze in Höhe von 175.125 EUR.

Daneben war der Kläger im Streitjahr Aufsichtsratsmitglied der B-AG, an der er auch als Gesellschafter zu 1/3 beteiligt ist. Für seine Aufsichtratstätigkeit erhielt der Kläger im Streitjahr für zehn Monate à 1.000 EUR eine Vergütung von insgesamt 10.000 EUR. In der am 20. Juni 2005 abgegebenen Umsatzsteuererklärung 2003, die zugleich eine Steueranmeldung darstellt, erklärte der Kläger diese Einnahmen nicht (Umsatzsteuer-Akte -USt-A- Bl. 155 f.).

Im Jahr 2003 fanden 4 Aufsichtsratssitzungen statt, an denen der Kläger teilnahm. Die Sitzungen dauerten regelmäßig von ca. 9.00 bis 16.00 Uhr und waren jeweils vor- und nachzubereiten.

II.

Abweichend von der eingereichten Umsatzsteuererklärung bzw. -anmeldung des Klägers unterwarf der Beklagte (das Finanzamt -FA-) mit Umsatzsteueränderungsbescheid vom 2. November 2005 nicht nur die Umsätze aus der anwaltlichen Tätigkeit, sondern auch die Aufsichtsratsvergütung in Höhe des Nettobetrages von 8.620 EUR der Umsatzsteuer. Das FA änderte die mit der Steueranmeldung des Klägers unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bestehende Steuerfestsetzung und setzte die Umsatzsteuer 2003 um 1.379,20 EUR (= 16 v.H. von 8.620 EUR) höher auf 9.610,81 EUR (= vom Kläger angemeldeten 8.231,61 EUR + 1.379,20 EUR) fest. Dabei vertrat das FA die Auffassung, die im Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit geflossenen Zahlungen stellten Entgelte für eine selbständig und nachhaltig ausgeübte Tätigkeit dar und unterlägen als solche der Umsatzsteuer. Das Unternehmen des Klägers erfasse seine gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Zu seinem umsatzsteuerrechtlichen Unternehmen gehörten daher sowohl die Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt als auch die aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied (USt-A Bl. 164 f.).

Der Kläger legte mit Schreiben vom 8. November 2005, dem FA zugegangen am 9. November 2005, Einspruch gegen den Bescheid ein und trug vor, dass es sich bei den Aufsichtsratsvergütungen um steuerfreie Umsätze handele (Rechtsbehelfs-Akte -Rb-A- Bl. 2). Im Übrigen verwies er zur Begründung auf sein Schreiben vom 17. Oktober 2005, in welchem er ausführte, dass er die Aufsichtsratstätigkeit aus Kapitalanlageinteresse wahrnehme, da er als wesentlicher Gesellschafter der B-AG zur Kontrolle des Vorstandes rechtlich befugt sein wolle. Die Aufsichtsratstätigkeit übe er unabhängig von seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt aus (USt-A Bl. 161 f.). Ergänzend führte er aus, dass ein anderes Aufsichtsratsmitglied der B-AG Steuerberater in einer Steuerberatungssozietät sei und dessen Aufsichtsratsvergütung nicht der Umsatzsteuer unterworfen werde. Er könne daher, nur weil er für die B-AG auch als Rechtsanwalt tätig sei, umsatzsteuerrechtlich nicht von einer Art "Generalinfektion" betroffen sein (Rb-A Bl. 4).

Durch Einspruchsentscheidung vom 7. März 2006 wurde der Einspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte das FA aus, dass es sich bei der Aufsichtsratstätigkeit deshalb um eine unternehmerische Tätigkeit handele, weil sie nachhaltig ausgeübt werde. Sie erfolge in regelmäßigen Abständen und erfordere ein planmäßiges Handeln. Die Beweggründe für die Tätigkeit seien entgegen der Auffassung des Klägers dabei unerheblich (Rb-A Bl. 3). Eine ehrenamtliche Tätigkeit liege nicht vor, da es sich bei der B-AG um ein gewerblich tätiges Unternehmen handele. Der Kläger sei aufgrund seines Gesamtumsatzes v...

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