BMF, 28.1.2008, IV A 5 - S 7106/07/0009

Bezug: TOP 7 der USt I/08

In mehreren Bundesländern erfolgt die entgeltliche Erteilung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster nicht mehr nur durch die Vermessungs- und Katasterbehörden, sondern entsprechend den rechtlichen und technischen Gegebenheiten auch durch Gemeinden und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der entgeltlichen Erteilung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster Folgendes:

1. Die entgeltliche Erteilung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster durch Vermessungs- und Katasterbehörden gilt nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 UStG als unternehmerische Tätigkeit, soweit in dem betreffenden Bundesland nach den jeweiligen landesrechtlichen Gegebenheiten eine entgeltliche Erteilung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster auch durch öffentlich bestellte Vermessungsingenieure rechtlich und technisch möglich ist. Dies gilt jedoch nicht, soweit öffentlich bestellte Vermessungsingenieure nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen lediglich als Erfüllungsgehilfen der Vermessungs- und Katasterbehörden tätig werden.

Abschnitt 23 Abs. 7 Sätze 3 und 4 UStR sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie den Grundsätzen dieses Schreibens entgegenstehen.

2. Soweit Gemeinden entgeltlich Auszüge aus dem Liegenschaftskataster erteilen, gelten sie als Vermessungs- und Katasterbehörden i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 UStG, so dass entsprechende Leistungen der Gemeinden unter den in Ziffer 1 genannten Voraussetzungen unternehmerisch erfolgen.

3. Beruft sich eine Vermessungs- und Katasterbehörde auf die Regelungen in Abschnitt 23 Abs. 7 Sätze 3 und 4 UStR oder beruft sich eine Gemeinde darauf, dass die entgeltliche Erteilung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster bisher als nicht steuerbar behandelt wurde, wird es nicht beanstandet, wenn vor dem 1.1.2009 ausgeführte Umsätze als nicht steuerbar behandelt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 2008, 382

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