ANHANG 1 EUROPÄISCHE EDI-MUSTERVEREINBARUNG - RECHTLICHE BESTIMMUNGEN

[Vorspann]

Die Europäische Mustervereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) wird getroffen von und zwischen:

und

nachfolgend "die Parteien" genannt.

Art. 1 Zielsetzung und Geltungsbereich

 

1.1.

Die Europäische EDI-Mustervereinbarung, nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen mit Hilfe des elektronischen Datenaustauschs (EDI) unterliegen.

 

1.2.

Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt.

 

1.3.

Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

 

2.1.

Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

 

2.2.

EDI

Als elektronischer Datenaustausch wird die elektronische Übertragung kommerzieller und administrativer Daten zwischen Computern nach einer vereinbarten Norm zur Strukturierung einer EDI-Nachricht bezeichnet.

 

2.3.

EDI-Nachricht:

Als EDI-Nachricht wird eine Gruppe von Segmenten bezeichnet, die nach einer vereinbarten Norm strukturiert, in ein rechnerlesbares Format gebracht wird und sich automatisch und eindeutig verarbeiten lässt.

 

2.4.

UN/EDIFACT:

Gemäß der Definition durch die UN/ECE[1] umfassen die Vorschriften der Vereinten Nationen für den elektronischen Datenaustausch in Verwaltung, Handel, Transport und Verkehr eine Reihe international vereinbarter Normen, Verzeichnisse und Leitlinien für den elektronischen Austausch strukturierter Daten, insbesondere für den Austausch zwischen unabhängigen rechnergestützten Informationssystemen in Verbindung mit dem Waren- und Dienstleistungsverkehr.

 

2.5.

Empfangsbestätigung:

Als Empfangsbestätigung einer EDI-Nachricht wird das Verfahren bezeichnet, mit dem beim Empfang der EDI-Nachricht Syntax und Semantik geprüft werden und eine entsprechende Bestätigung vom Empfänger gesendet wird.

[1] Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa.

Art. 3 Gültigkeit und Zustandekommen des Vertrags

 

3.1

Die Parteien, die sich durch die Vereinbarung rechtlich binden wollen, verzichten ausdrücklich darauf, die Gültigkeit eines gemäß den Bedingungen der Vereinbarung mit Hilfe von EDI abgeschlossenen Vertrags lediglich mit der Begründung anzufechten, daß er mit Hilfe von EDI abgeschlossen wurde.

 

3.2

Jede Partei gewährleistet, daß der Inhalt einer gesendeten oder empfangenen Nachricht nicht von den Rechtsvorschriften ihres eigenen Landes abweicht, deren Anwendung den Inhalt einer Nachricht einschränken könnte, und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die andere Partei unverzueglich über eine derartige Abweichung zu informieren.

 

3.3

Ein über EDI geschlossener Vertrag kommt zu dem Zeitpunkt und an dem Ort zustande, an dem die EDI-Nachricht, die die Annahme eines Angebots darstellt, das Computersystem des Anbieters erreicht.

Art. 4 Beweiszulässigkeit von EDI-Nachrichten

Die Parteien vereinbaren im Rahmen der gegebenenfalls anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften, daß im Streitfall die Aufzeichnungen von Nachrichten, die sie gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung fortgeschrieben haben, vor Gericht zulässig sind und ein Beweismittel für die darin enthaltenen Fakten darstellen, sofern kein gegenteiliger Beweis erbracht wird.

Art. 5 Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten

 

5.1.

Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der im Technischen Anhang festgelegten Fristen.

 

5.2.

Eine Empfangsbestätigung ist nur auf Anforderung erforderlich.

Eine Empfangsbestätigung kann durch eine Sonderbestimmung im Technischen Anhang oder durch ausdrückliche Anforderung des Senders in einer EDI-Nachricht gefordert werden.

 

5.3.

Wird eine Bestätigung gefordert, gewährleistet der Empfänger der zu bestätigenden EDI-Nachricht, daß die Bestätigung innerhalb ... [eines] Arbeitstages ab dem Zeitpunkt des Empfangs der zu bestätigenden EDI-Nachricht gesendet wird, sofern im Technischen Anhang keine alternative Frist festgelegt ist.

Arbeitstage sind alle Tage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und den am Bestimmungsort einer EDI-Nachricht geltenden öffentlichen Feiertagen.

Der Empfänger einer zu bestätigenden EDI-Nachricht darf auf den Inhalt der EDI-Nachricht erst reagieren, wenn die Bestätigung gesendet wurde.

 

5.4.

Erhält der Sender innerhalb der gesetzten Frist keine Bestätigung, kann er nach entsprechender Unterrichtung des Empfängers die EDI-Nachricht nach Ablauf dieser Frist als nichtig behandeln oder alternativ dazu eine im Technischen Anhang festgelegte Wiederherstellungsprozedur einleiten, um den Empfang der Bestätigung zu gewährleisten.

Falls die Wiederherstellungsprozedur innerhalb der gesetzten Frist erfolglos bleibt, wird die EDI-Nachricht nach Ablauf dieser Frist und Benachrichtigung des Empfängers endgültig als nichtig behandelt.

Art. 6 Sicherheit von EDI-Nachrichten

 

6.1.

Die Parteien verpflichten sich, Sicherheitsverfahren und -maßnahmen durchzuführen und aufrechtzuerhalten, um EDI-Nachrichten vor unbefugtem Zugriff, Veränderungen, Verzögerung, Zerstörung oder Verlust zu schützen.

 

6.2.

Zu ...

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