BMF, 2.2.2005, IV A 5 - S 7100 - 16/05

Bezug: Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG –

Gesetz über den Nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionenberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 – ZuG 2007 –

Durch die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 275 S. 32) ist europaweit ein System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten eingeführt worden. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Richtlinie mit dem Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen vom 8.7.2004 – „TEHG” (BGBl 2004 I 2004, S. 1578) sowie dem Gesetz über den Nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionenberechtigungen in der Zahlungsperiode 2005 bis 2007 „ZuG 2007” (BGBl 2004 I 2004, S. 2211) umgesetzt. Das TEHG ist mit Wirkung vom 15.7.2004, das ZuG 2007 mit Wirkung vom 31.8.2004 in Kraft getreten. Von der gemeinschaftsrechtlich zulässigen Möglichkeit, einen durch die Richtlinie 2003/87/EG (a.a.O.) bestimmten Anteil der Emissionszertifikate entgeltlich auszugeben, ist dabei nicht Gebrauch gemacht worden.

Die rechtlichen Voraussetzungen für einen gemeinschaftsweiten Handel mit Emissionszertifikaten (Berechtigungen i.S.d. § 3 Abs. 4 TEHG) werden dabei durch § 6 Abs. 3, §§ 7 bis 10 und §§ 13 bis 16 TEHG sowie § 18 ZuG 2007 geschaffen.

Berechtigungen, die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG für die laufende Zuteilungsperiode ausgegeben worden sind, stehen in der Bundesrepublik Deutschland ausgegebenen Berechtigungen gleich; Berechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, werden entsprechend überführt. Verantwortlicher i.S. der Vorschrift des § 3 Abs. 5 TEHG ist jede natürliche oder juristische Person, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Tätigkeit i.S.d. TEHG innehat und dabei die wirtschaftlichen Risiken der Tätigkeit trägt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Ausgabe der Emissionszertifikate sowie des Emissionshandelssystems Folgendes:

 

I. Ausgabe der Emissionszertifikate

1. Die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit i.S. des TEHG bedarf einer Genehmigung, auf deren Erteilung die verantwortliche Person unter den in den §§ 4 und 5 TEHG bezeichneten Voraussetzungen Anspruch nach § 9 TEHG hat. Die Ausgabe der Berechtigungen i. S. des § 3 Abs. 4 TEHG erfolgt nach § 18 ZuG 2007i.V.m. §§ 7 und 22 TEHG vorbehaltlich der Erhebung von Gebühren und Auslagen nach §§ 22 und 23 ZuG 2007 unentgeltlich durch die zuständige Behörde. Nach § 20 TEHG ist dies bei genehmigungsbedürftigen Anlagen i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die dafür nach Landesrecht zuständige Behörde, im Übrigen das Umweltbundesamt.

2. Die Wahrnehmung der Aufgaben des Umweltbundesamtes nach dem TEHG kann dabei nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 TEHG mit den erforderlichen hoheitlichen Befugnissen durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf eine juristische Person übertragen werden; von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber keinen Gebrauch gemacht. Die Ausgabe von Emissionszertifikaten obliegt dem Umweltbundesamt somit im Rahmen der öffentlichen Gewalt, da sie diesem eigentümlich und vorbehalten ist, und erfolgt nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art.

3. Die Beurteilung der Leistungen der nach § 20 Abs. 2 TEHG beliehenen juristischen Person sowie der in den Fällen des § 6 Abs. 3 ZuG 2007 beauftragten Stelle bleibt hiervon unberührt. Die Durchführung der übertragenen Aufgaben durch eine juristische Person des Privatrechts würde sich ebenso wie die Veräußerung von zugewiesenen Emissionszertifikaten am Markt im Rahmen eines Unternehmens vollziehen. Im Falle des § 6 Abs. 3 ZuG 2007 gelten die Ausführungen im Abschnitt II.

 

II. Handel mit Emissionszertifikaten

4. Die Befugnis, eine bestimmte Menge Treibhausgase emittieren zu dürfen (Berechtigungen i.S. d. § 3 Abs. 4 TEHG) ist zwischen Verantwortlichen i.S. d. § 3 Abs. 5 TEHG sowie zwischen Personen innerhalb der Europäischen Union oder zwischen Personen innerhalb der Europäischen Union und Personen in Drittländern, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gem. Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wurden, übertragbar (§ 6 Abs. 3 TEHG). Die Übertragung erfolgt nach § 16 TEHG durch Einigung und Eintragung auf dem Konto des Erwerbers in dem nach § 14 TEHG von den zuständigen Behörden zu führenden Emissionshandelsregister.

5. Die Übertragung einer Berechtigung i. S. d. § 3 Abs. 4 TEHG ist eine sonstige Leistung i.S. d. § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG. Überträgt ein Unternehmer das Emissionsrecht an einen anderen Unternehmer, ist daher der Leistungsort regelmäßig dort, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz oder eine Betriebsstätte...

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