OFD Hannover, 31.8.2007, S 7200 - 72 - StO 172

Nach § 10 Abs. 2 des Holzabsatzfondsgesetzes (HAfG) vom 6.10.1998 (BGBl 1998 I S. 3130, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 26.6.2007, BGBl 2007 I S. 1170) werden zwei Abgaben erhoben. Nach § 10 Abs. 3 HAfG ist der Erzeuger Schuldner einer Abgabe von 0,5 %, der Erwerber ist Schuldner einer Abgabe von 0,3 % des Warenwertes für Rohholz. Der Erwerber hat die selbst geschuldete Abgabe sowie die vom Erzeuger geschuldete Abgabe für dessen Rechnung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu entrichten (vgl. § 10 Abs. 4 HAfG). Die Abgabe von 0,5 % kann zu einer Entgeltserhöhung führen oder ein durchlaufender Posten sein und die Abgabe von 0,3 % kann zu einer Entgeltsminderung und zu einer Minderung der Umsatzsteuer führen. Der Steuersatz beträgt bis zum 31.12.2006 5 % und ab dem 1.1.2007 5,5 % (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

Beispiel:

Der Sägewerkbesitzer S kauft im Jahr 2007 bei der Forstverwaltung F Stammholz. Der Holzwert beträgt 10.000,00 EUR. Aus der USt-Kartei S 7119 Karte 1 zu § 3 Abs. 12 UStG ergibt sich, wie die Bemessungsgrundlage bei Selbstwerbeverträgen zu ermitteln ist.

  1. F erstattet S die Fondsabgaben nicht,
  2. F erstattet S nur die Fondsabgabe von 0,5 %,
  3. F erstattet S die Fondsabgaben und mindert in der Rechnung den Nettobetrag,
  4. F erstattet S die Fondsabgaben und mindert in der Rechnung den Bruttobetrag.

a) S zahlt eine Schuld des F, das Entgelt wird um die Abgabe von 0,5 % erhöht.

Holzwert 10.000,00 EUR  
+ Entgeltserhöhung 0,5 %-Abgabe 50,00 EUR  
     
    Bemessungsgrundlage
    10.050,00 EUR
+ 5,5 % USt   552,75 EUR
Rechnungsbetrag   10.602,75 EUR
Auszahlung an F 10.552,75 EUR  

b) Die Abgabe von 0,5 % ist bei S durchlaufender Posten und gehört nicht zum Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 6 UStG).

Holzwert = Bemessungsgrundlage 10.000,00 EUR  
+ 5,5 % USt 550,00 EUR  
Bruttobetrag 10.550,00 EUR  
./. durchlaufender Posten 0,5 %-Abgabe 50,00 EUR  
Rechnungsbetrag 10.500,00 EUR  

c) Die Erstattung der Abgabe von 0,5 % ist bei S durchlaufender Posten, die Erstattung der Abgabe von 0,3 % führt zu einer Entgeltsminderung.

Holzwert 10.000,00 EUR  
./. 0,5 %-Abgabe 50,00 EUR  
./. 0,3 %-Abgabe 30,00 EUR  
Nettobetrag   9.920,00 EUR
+ 5,5 % USt von 9.970,00 EUR   548,35 EUR
     
Rechnungsbetrag   10.468,35 EUR
Bemessungsgrundlage für F   10.000,00 EUR
./. Entgeltsminderung 0,3 %-Abgabe   30,00 EUR
=   9.970,00 EUR
USt des F   548,35 EUR

d) Die Erstattung der Abgabe von 0,5 % ist bei S ein durchlaufender Posten, die Erstattung der Abgabe von 0,3 % führt zu einer Entgeltsminderung und Minderung der Umsatzsteuer.

Holzwert 10.000,00 EUR  
+ 5,5 % USt 550,00 EUR  
Bruttobetrag 10.550,00 EUR  
./. 0,5 %-Abgabe 50,00 EUR  
./. 0,3 %-Abgabe 30,00 EUR  
Rechnungsbetrag 10.470,00 EUR  
Bemessungsgrundlage für F 10.000,00 EUR  
./. Anteil der 0,3 %-Abgabe 28,44 EUR  
= 9.971,56 EUR  
USt des F 550,00 EUR  
./. Anteil der 0,3 %-Abgabe 1,56 EUR  
= 548,44 EUR  
 

Normenkette

UStG § 10 Abs. 1

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