BMF, 9.12.2013, IV D 3 - S 7279/13/10001

Werklieferungen von Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden, stellen stets eine Bauleistung i.S. des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG dar.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Abschnitt 13b.2 Abs. 5 Nr. 10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 29.11.2013, IV D 2 – S 7229/10/10001-04/IV D 2 – S 7421/0 :001 (2013/1102447), BStBl I S. …, geändert worden ist, der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Nummer 11 angefügt:

„11. Werklieferungen von Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden (z.B. dachintegrierte Anlagen, Auf-Dach-Anlagen oder Fassadenmontagen).”

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 13b Abs. 2 Nr. 4

UStG § 13b Abs. 5 Satz 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2013, 1620

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