Revision eingelegt (BFH VI R 70/12)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anteilige Anwaltskosten einer im Scheidungsverbundverfahren entschiedenen Scheidungsfolgesache als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (amtlich)

Anteilige Anwaltskosten einer im Scheidungsverbundverfahren entschiedenen Scheidungsfolgesache (hier: Unterhaltsstreit) können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG qualifiziert werden – Anschluss an BFH, Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015.

 

Normenkette

EStG § 33; ZPO § 623 Abs. 1, § 621 Abs. 1 Nr. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.01.2016; Aktenzeichen VI R 70/12)

BFH (Urteil vom 20.01.2016; Aktenzeichen VI R 70/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Anerkennung von Anwaltskosten aus einem Scheidungsverbundverfahren als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die im Jahre 1984 geschlossene Ehe des Klägers wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 3. März 2009 geschieden. Das Scheidungsurteil, auf dessen Inhalt verwiesen wird, ist auf Antrag der früheren Ehefrau des Klägers als sogenanntes Verbundurteil ergangen. Das Familiengericht erkannte gemäß § 623 Abs. 1 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung zugleich über den durch die Ehe begründeten Unterhaltsanspruch und verurteilte den Kläger zur Zahlung eines monatlichen Ehegattenunterhalts in Höhe von 605 Euro, befristet bis zum 30. April 2014. Es handelt sich hierbei um 3/7 seines unterhaltsrechtlich relevanten (Netto-) Einkommens von 1.410 Euro. In dem vom Kläger mit Rücksicht auf den Unterhaltsausspruch angestrengten Berufungsverfahren schlossen die Parteien vor dem Oberlandesgericht einen Vergleich, in dem der monatliche Unterhalt auf 450 Euro herabgesetzt wurde. Für die anwaltliche Vertretung in beiden Instanzen zahlte der Kläger auf die Rechnungen seiner Bevollmächtigten vom 6. April 2009 und vom 27. August 2009 abzüglich bereits im Vorjahr geleisteter Vorschüsse 3.879,64 Euro.

Im Rahmen seiner Einkommensteuer(ESt-)Erklärung 2009 begehrte der Kläger die Anerkennung von Anwaltskosten in Höhe von 3.655 Euro als außergewöhnliche Belastung. Der Beklagte, das Finanzamt (FA), lehnte dies ab. Der ESt-Bescheid 2009 vom 5. November 2010 enthält hierzu folgende Begründung:

„Die erklärten Scheidungskosten i.H.v. 3.655 Euro konnten nicht anerkannt werden, weil die Kosten auch den nachehelichen Unterhalt betreffen. Insoweit konnte nicht festgestellt werden, wie hoch der Anteil der Prozesskosten für die Scheidung war. Da bereits im Vorjahr Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.859,53 Euro als Scheidungskosten anerkannt wurden, wurde davon ausgegangen, dass es sich bei den Aufwendungen nicht die unmittelbaren und unvermeidlichen Kosten des Scheidungsprozesses gehandelt hat“.

Hiergegen erhob der Kläger am 6. Dezember 2010 Einspruch: Der nacheheliche Unterhalt sei vom OLG Schleswig im August 2009 geregelt worden. Die hierdurch entstandenen Kosten bezögen sich somit auf das Scheidungsurteil. Das FA erwiderte mit Schreiben vom 28. Dezember 2010, über den nachehelichen Unterhalt sei lediglich als sogenannte Folgesache in einem beantragten Verbundverfahren entschieden worden. Die auf die Folgesache entfallenden anteiligen Prozesskosten seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht unvermeidbar und deshalb auch nicht zwangsläufig (BFH, Urteil vom 30. Juni 2005 III R 27/04, BStBl II 2006, 492). Mit Schreiben vom 9. März 2011 vertiefte das FA seine Ausführungen und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 21. März 2011 zurück.

Mit der am 7. April 2011 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend:

Das Scheidungsverfahren sei von der geschiedenen Ehefrau eingeleitet worden. Diese habe zugleich eine gerichtliche Entscheidung über ihren Unterhaltsanspruch beantragt. Das Gericht habe deshalb zwingend im Scheidungsverbundverfahren erkennen müssen. Er selbst habe keinerlei (prozessuale) Gestaltungsmöglichkeiten gehabt. Er habe sich gegen die vom Familiengericht ausgesprochene Unterhaltsverpflichtung im Berufungsverfahren zur Wehr setzen müssen und sich wegen des vor dem OLG geltenden Anwaltszwanges anwaltlich vertreten lassen müssen. Das vom FA angeführte BFH-Urteil III R 27/04 vom 30. Juni 2005 sei vom Sachverhalt nicht einschlägig, weil es darin um die Beurteilung der Kosten einer Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten gegangen sei. Im Übrigen sei die rechtliche Argumentation des Beklagten durch die Entscheidung des BFH vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFH/NV 2011, 1308 überholt.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 5. November 2010 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. März 2011 in der Weise zu ändern, dass die ihm aus Anlass seines gerichtlichen Scheidungsverfahrens in 1. und 2. Instanz entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 3.879,64 Euro als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind.

Das FA beantragt,

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