rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung von Anteilen an einer vermögenverwaltenden, gewerblich geprägten GmbH & Co. KG keine den Übernehmer zum Sonderausgabenabzug berechtigende Vermögensübertragung. langfristiger Pachtvertrag über wesentliche Betriebsgrundlagen kein ausreichender Grund zur Annahme einer faktischen Beherrschung des pachtenden Betriebsunternehmens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Übertragung von Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften, die eine land- und fortwirtschaftliche, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, gegen Versorgungsleistungen liegt nur dann eine den Übernehmer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 Buchst. a EStG in der ab 2008 gültigen Fassung zum Sonderausgabenabzug berechtigende Vermögensübertragung vor, wenn die Personengesellschaft originär gewerblich tätig ist oder aufgrund der Abfärbewirkung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerblich tätig ist, nicht aber bei Übertragung von Anteilen an einer nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG lediglich gewerblich geprägten Personengesellschaft. Die Gewerbesteuerpflicht von gewerblich geprägten Personengesellschaften ist insoweit unerheblich.

2. Die Übertragung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG, die Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist, ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 Buchst. a EStG begünstigt, da die Besitzpersonengesellschaft nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gewerblich tätig ist.

3. Bei Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen durch eine GmbH & Co. KG an eine GmbH liegt mangels personeller Verflechtung keine Betriebsaufspaltung vor, wenn die mehrheitlich an der GmbH & Co. KG beteiligte Gesellschafterin nicht auch an der GmbH beteiligt ist, den auf 15 Jahre geschlossenen Pachtvertrag nur bei einer Vertragsverletzung der GmbH vorzeitig beenden kann und somit weder aufgrund des Pachtvertrags noch aufgrund anderer ersichtlicher Umstände in der Lage ist, ihren Willen bei der GmbH auch ohne eine Beteiligung an der GmbH faktisch durchzusetzen.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, § 10 Ab S. 2 Buchst. a, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nrn. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.01.2015; Aktenzeichen X B 118/14)

BFH (Beschluss vom 22.01.2015; Aktenzeichen X B 118/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Vermögensübertragung.

Der Kläger war zu jeweils 20% an einer GmbH Co. KG (künftig: KG) und deren Komplementär-GmbH (künftig: GmbH) beteiligt. Weitere Beteiligte waren seine Schwester A (jeweils zu 20%) und seine Mutter B (zu jeweils 60%).

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. Dezember 2008 übertrug B im Wege der vorweggenommenen Erbfolge jeweils 50% ihrer Anteile an der KG und der GmbH auf den Kläger und seine Schwester, so dass diese nunmehr jeweils zu 50% beteiligt waren. Unter „IV. Dauernde Last” verpflichteten sich der Kläger und A ab 2. Januar 2009 der Übertragenden jeweils EUR 1.750 monatlich auf deren Lebensdauer zu zahlen. Der Ehemann von B genehmigte die Übertragung.

Die KG verpachtete sämtliche, ihr zustehenden Grundstücke und Gebäude einschließlich technischer Anlagen seit 1. Februar 1995 an die C GmbH. Hieran war B weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt oder zur Vertretung befugt. Der Kläger (bis 22. Januar 2009, Eintrag im Handelsregister) und A waren Geschäftsführer der C GmbH, deren Alleingesellschafterin die D GmbH & Co. KG (künftig: D KG) war.

Im Rahmen der gemeinsamen Einkommensteuererklärung machte der Kläger für die Streitjahre jeweils einen Betrag von EUR 21.000 als dauernde Last bei den Sonderausgaben geltend, den der Beklagte im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden zunächst berücksichtigte. Der Beklagte führte wegen dieser Frage beim Kläger eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass die Übertragung der Anteile an der GmbH nicht unter § 10 Abs. 1 Nr. 1a c EStG falle, da der Kläger schon nicht mindestens 50% übertragen erhalten habe. Aber auch die Übertragung der Anteile an der KG sei nicht begünstigt, da diese keine Tätigkeit im Sinn des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübe. Da die Übertragende an der C GmbH nicht beteiligt gewesen wäre, sei die gewerbliche Tätigkeit der Betriebsgesellschaft (= C GmbH) nach Übertragung nicht der Besitzgesellschaft (= KG) zuzurechnen.

Der Beklagte folgte diesen Feststellungen und setzte mit Bescheiden vom … für die Jahre 2009 bis 2011 die Einkommensteuer ohne die Berücksichtigung der Sonderausgaben in Höhe von EUR 21.000 fest. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein, soweit es um eine begünstigte Übertragung der Anteile an der KG geht, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurückwies.

Die Kläger tragen vor, dass der Anteil an der KG begünstigt übertragen werden konnte, weswegen eine dauernde Last von EUR 19.925 zu berücksichtigen sei, da das Verhältnis zwischen dem W...

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