Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung des durch Fahrtenbuchmethode ermittelten geldwerten Vorteils aus einer Pkw-Überlassung um eine vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsvergütung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ermittelt sich der geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer für dessen Privatfahrten sowie für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der sog. Fahrtenbuchmethode, vermindern die vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlten Nutzungsvergütungen nicht die beim Arbeitgeber angefallenen Aufwendungen für das Fahrzeug, sondern sind von dem nach § 8 Abs. 2 EStG ermittelten privaten Nutzungswert in Abzug zu bringen. Das gilt für die 1 % Regelung ebenso wie für die Fahrtenbuchmethode (im Ergebnis ebenso FG Münster v. 28.3.2012, 11 K 2817/11 E).

2. Der grundsätzlich als Arbeitslohn zuzurechnende, sich hier aus der Fahrtenbuchmethode ergebende Nutzungswert, ist um die geleistete Nutzungsvergütung bis zu einem Betrag von 0 EUR zu verringern, so dass letztlich kein Arbeitlohn im Zusammenhang mit der Pkw-Überlassung zuzurechnen ist. Die darüber hinaus gezahlte Nutzungsvergütung führt nicht zum Entstehen eines negativen Arbeitslohns.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2 S. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.11.2016; Aktenzeichen VI R 49/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger wenden sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 21.11.2008 (Rechtsbehelfsakte Bl. 67), im Einspruchsverfahren geändert mit Bescheid vom 19.02.2009 (Rechtsbehelfsakte Bl. 78) und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2009 (Rechtsbehelfsakte Bl. 101 ff.). Die Beteiligten streiten über die Ermittlung des geldwerten Vorteils des Klägers zu 2 (Kläger) aus der Nutzung eines ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PKW, insbesondere über die Berücksichtigung eines vom Kläger gezahlten Nutzungsentgelts.

Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen geleasten dienstlichen PKW zur Verfügung, der auch für private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden konnte. Der Kläger hatte gegenüber dem Arbeitgeber eine Nutzergebühr in Höhe von monatlich 502,81 EUR (Jahresbetrag 6.033,72 EUR) zu leisten. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nach der 1 %-Regelung, erhöht um jeweils 0,03 % des Listenpreises monatlich für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für das Streitjahr i.H. von insgesamt 8.554,32 EUR. Diesen Betrag verminderte er um das vom Kläger gezahlte Nutzungsentgelt i.H. von 6.033,72 EUR, erhöhte den Bruttoarbeitslohn des Klägers für das Streitjahr um die Differenz von 2.520,60 EUR, und führte die hierauf entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die vom Kläger vorgelegte Anlage zur Steuererklärung (Rechtsbehelfsakte Bl. 94) sowie auf die auszugsweise bei den Akten befindlichen Vergütungsabrechnungen für die Monate Januar, Februar, November und Dezember 2007 (Rechtsbehelfsakte Bl. 42-45). Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr ermittelte der Kläger den geldwerten Vorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode und machte im Zusammenhang mit der Fahrzeugüberlassung zunächst Werbungskosten i.H. von insgesamt 6.981,49 EUR geltend, darunter eine Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.H. von 759 EUR (vgl. Übersicht auf Rechtsbehelfsakte Bl. 40).

Im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2007 vom 21.11.2008 (Rechtsbehelfsakte Bl. 67) verminderte das Finanzamt abweichend von der Erklärung den erklärten Bruttoarbeitslohn um den vom Arbeitgeber versteuerten geldwerten Vorteil i.H. von gerundet 2.520 EUR (Verminderung des Bruttoarbeitslohns von 88.214 EUR auf 85.694 EUR), und ließ weitere Werbungskosten nicht zum Abzug zu. In dem im Einspruchsverfahren ergangenen Teilabhilfebescheid vom 19.02.2009 (Rechtsbehelfsakte Bl. 78) wurde lediglich die Entfernungspauschale i.H. von 759 EUR zum Werbungskostenabzug zugelassen. Die Einspruchsentscheidung vom 19.11.2009 (Rechtsbehelfsakte Bl. 101) führte aus nicht verfahrensgegenständlichen Gründen zu einer weiteren Herabsetzung der Einkommensteuer. Das klägerische Begehren auf eine weitergehende einkommensmindernde Berücksichtigung der gezahlten Nutzergebühr, insbesondere auf eine Erhöhung der Werbungskosten, blieb hingegen ohne Erfolg.

Im Klageverfahren begehren die Kläger eine weitere Verminderung der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 3.701,89 EUR. Sie machen unter Bezugnahme auf die Ermittlung der Fahrzeugkosten (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 4 dA) geltend, der Kläger habe nach der Fahrtenbuchmethode lediglich einen geldwerten Vorteil i.H. von 2.331,83 EUR zu versteuern (Gesamtkosten des Fahrzeugs 12.623,24 EUR abzüglich Nutzergebühr 6.033,72 EUR = anzusetzende Gesamtkoste...

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