rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der nachträglichen Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG. Finanzierungszusammenhang für Investitionsabzugsbetrag. Investitionsabsicht bei GWG`s

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Offen blieb, ob die für die Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. von der Rechtsprechung aus dem Gesetzeszweck hergeleitete Voraussetzung des Finanzierungszusammenhangs auch für den Investitionsabzugsbetrag zu fordern ist.

2. Der im dritten Jahr nach der Anschaffung geltend gemachten Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen auf den maximal zulässigen Betrag steht nicht entgegen, dass sie der Kompensation der Gewerbeertragserhöhung durch die Außenprüfung, dient.

3. Die Ausübung des Wahlrechts nach § 7g EStG hinsichtlich der Höhe des geltend zu machenden Investitionsabzugsbetrages ist durch das mit den Steuererklärungen eingereichte Formular nicht verbraucht.

4. Die Anerkennung eines Investitionsabzugsbetrages ist wegen fehlender Investitionsabsicht gem. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG zu versagen, wenn nicht erkennbar ist, dass sich der Unternehmer bereits am Bilanzstichtag mit den in den nächsten drei Jahren anzuschaffenden geringwertigen Wirtschaftsgütern auseinander gesetzt hat, sondern die Verhältnisse darauf schließen lassen, das geringwertige Wirtschaftsgüter kurzfristig bei Bedarf erworben werden.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2; GewStG § 7 Sätze 1, 3; KStG § 8 Abs. 1

 

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten für 2007 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 23.8.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 18.4.2012 werden dahingehend abgeändert, dass als Investitionsabzugsbeträge für den Lkw VW-MAN 3-Seiten-Kipper 4.280 EUR, für den Hydraulikhammer 1.724,80 EUR und für den Kompressor Mannesmann Demag 800 EUR berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auferlegt.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in selbiger Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zulässigkeit der nachträglichen Bildung bzw. Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) für das Streitjahr 2007.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand der Tief- und Rohleitungsbau und der Bau von Außenanlagen sowie der Handel mit Baustoffen war. Das Betriebsvermögen der Klägerin betrug zum 31.12.2007 nach der im Jahr 2011 geänderten Bilanz 83.324,08 EUR.

Aufgrund der am 2.3.2009 eingereichten Gewerbesteuererklärung hatte der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom 3.8.2009 aufgrund eines Gewerbeertrages von 0 EUR (nach Verlustabzug) auf 0 EUR festgesetzt. Der Festsetzung lagen u.a. eine einen Gewinn von 12.193,36 EUR ausweisende Bilanz 2007 und ein Investitionsabzug nach § 7g Abs. 1 EStG von 12.200 EUR zugrunde. Das hierfür namens der Klägerin ausgefüllte noch aus dem Jahr 2006 stammende Formular, welches den am 2.3.2009 eingereichten Steuererklärungen beigefügt war, enthält folgende Eintragungen:

Genaue Bezeichnung des einzelnen Wirtschaftsgutes, für das eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG gebildet wird

Wirtschaftsjahr der voraussichtlichen Anschaffung oder Herstellung

voraussichtliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Rücklagenhöhe (höchstens 40% des BeT.ges in Spalte 3)

1

2

3

4

Minibagger Kubota KX 61

2008

28.000 EUR

6.000 EUR

Minibagger Kubota KX 61

2008

28.000 EUR

6.000 EUR

Lkw VW-MAN 3-Seiten-Kipper

2008

10.700 EUR

100 EUR

Hydraulikhammer

2008

4.312 EUR

50 EUR

Kompressor Mannesmann Demag

2008

2.000 EUR

50 EUR

Von Dezember 2009 bis März 2011 fand bei der Klägerin eine u.a. die Gewerbesteuer des Streitjahres betreffende Außenprüfung statt. Die Betriebsprüfung ermittelte für das Streitjahr aus zwischen den Beteiligten unstreitigen Gründen einen Gewerbeertrag (nach Verlustabzug) von 23.000 EUR. Der Beklagte folgte der Betriebsprüfung und setzte den Gewerbesteuermessbetrag mit Bescheid vom 23.8.2011 auf 1.150 EUR fest. Hierbei wurden die in der vierten Spalte genannten Summen weiterhin als Investitionsabzugsbeträge berücksichtigt. Nicht berücksichtigt wurden die von der Klägerin im Rahmen der Schlussbesprechung vom 5.1.2011 ergänzend begehrten Investitionsabzugsbeträge. Hierzu war von der Klägerin eine Tabelle u.a. folgenden Inhalts übergeben worden:

Wirtschaftsgüter

Netto-Invest. Summe

Wirtschaftsjahr 2007

Stand am

Stand

01.01.d.J.

Zuführung

31.12.d.J

EUR

EUR

EUR

EUR

Minibagger Kubota KX 61

28.000

0

0

0

Minibagger Kubota KX 61

28.000

0

0

0

Minibagger Kubota U45-3

40.000

0

16.000

16.000

Pkw Mercedes Benz 450SL (gebr)

16.416

0

6.566

6.566

LKW VW-MAN 3 Seiten-Kipper

10.700

0

4.280

4.280

Hydraulikhammer

4.312

0

1.725

1.725

Kompressor Mannesmann Demag

2.000

0

800

800

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