vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung heilberuflicher Leistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur umsatzsteuerfreien Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG.
  2. Infrastrukturelle Leistungen von einem Arzt oder einer ärztlichen Gemeinschaft an einen anderen Arzt zur unmittelbaren Durchführung ärztlicher Leistungen fallen nicht unter die Regelung des § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG.
  3. Die entgeltliche Überlassung medizinischer Geräte, von Praxisräumen oder von Personal fällt nicht unter die umsatzsteuerfreie Heilbehandlung i. S. des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG.
 

Normenkette

UStG 1999 § 4 Nr. 14

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.10.2013; Aktenzeichen V B 58/13)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu der sich eine Ärztin und drei Ärzte zum Betrieb einer Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossen haben.

Die Praxisräume in H., waren von einer X-GbR angemietet worden.

Am 22.04.2004 schloss die Klägerin mit Dr. G. mit Wirkung zum 01.01.2004 einen Praxisgemeinschaftsvertrag.

Zweck der Gemeinschaft war nach § 1 des Vertrages die gemeinsame Nutzung der Räumlichkeiten und des Inventars, sowie die gemeinsame Nutzung der technischen Betriebsführung und der medizinischen Geräte sowie des gemeinsamen Personals.

Nach § 2 und 4 sollte die Gemeinschaftspraxis einerseits und Dr. G. andererseits ihre Tätigkeit nach Außen hin jeweils in eigenem Namen ausüben.

Nach § 6 des Vertrages war Dr. G. berechtigt, die Räumlichkeiten der Gemeinschafspraxis zu nutzen, die Dienste des nichtärztlichen Personals der Gemeinschaftspraxis in Anspruch zu nehmen und die in der Gemeinschaftspraxis vorhandenen medizinischen Geräte zu nutzen (§ 10).

Als Gegenleistungen hat Dr. G. 20 % der anfallenden Gesamtkosten der Praxis zu tragen. Hinsichtlich der Geschäftsführung der Praxisgemeinschaft war geregelt, dass diese durch den Geschäftsführer der Gemeinschaftspraxis erfolgen sollte. Hierfür hatte Dr. G. eine Pauschale i. H. v. xxxx € monatlich zu zahlen (§ 9).

Die Klägerin ging hinsichtlich der Umsatzbesteuerung für das Streitjahr 2004 davon aus, dass mit dem Vertrag über die Errichtung der Praxisgemeinschaft eine gesellschaftsrechtliche Regelung getroffen worden sei und ein Leistungsaustausch zwischen der Gemeinschaftspraxis und Dr. G. nicht stattgefunden habe. Anlässlich einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Praxisgemeinschaft als reine Innengesellschaft nicht Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sei. Unternehmerin sei in diesem Fall die Gemeinschaftspraxis, die tatsächlich nach Außen erkennbar handelt. Der Prüfer ging deshalb von Leistungen der Gemeinschaftspraxis an Dr. G. aus, die steuerbar und nur teilweise nach § 4 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz - UStG - als Vermietungsumsätze steuerfrei sei. Eine Steuerbefreiung der Leistung nach 4 Nr. 14 UStG sei nicht gegeben.

Ausgehend von dieser Rechtsauffassung ermittelte der Prüfer die Umsatzsteuer 2004 mit xxxx,yy €. Die von Dr. G. insgesamt gezahlten Beträge in Höhe von xx.xxx,yy € behandelte er in Höhe von xx.xxx,yy € als nach § 4 Nr.12 UStG steuerfreie Umsätze und in Höhe von xx.xxx,yy € als steuerpflichtige Umsätze. An Vorsteuerbeträgen berücksichtigte er für das Streitjahr einen Betrag i. H. v. x.xxx,yy €.

Das Finanzamt (FA) folgte dieser Auffassung und erteilte auf Grundlage der Prüfungsfeststellungen den Umsatzsteuerbescheid 2004 vom zzz. Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsbescheid vom zzz als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin vorträgt:

Die Rechtsbeziehungen der Gemeinschaftspraxis zu Dr. G. beruhten auf den Praxisgemeinschaftsvertrag, also gesellschaftsrechtliche Regelungen. In einer Praxisgemeinschaft kooperierten die Ärzte in der Weise, dass sie ihre ärztliche Tätigkeit nicht gemeinschaftlich ausübten und auch keine wirtschaftliche Abrechnungsgemeinschaft bildeten, sondern lediglich eine Kostengemeinschaft. Dass dieser Vertrag eine gesellschaftsrechtliche Regelung über die Zusammenarbeit darstelle, ergebe sich insbesondere aus § 10 des Praxisgemeinschaftsvertrages. Denn Dr. G. sei bei der Neu- oder Ersatzbeschaffung medizinischer Geräte und anderen Inventars ein Mitspracherecht eingeräumt worden. Ersatzbeschaffungen hätten durch die Praxisgemeinschaft erfolgen sollen. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinschaftspraxis einerseits und Dr.G andererseits seien also im Rahmen des Praxisgemeinschaftsvertrages geregelt worden. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes hätten unmittelbare Leistungsbeziehungen zwischen der Gemeinschaftspraxis und Dr.G nicht bestanden.

Selbst für den Fall, dass von einer Leistungsbeziehung ausgegangen werden sollte, wäre diese Leistung nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Denn die erbrachten Leistungen stünden unmittelbar im Zusammenhang mit der Erbringung der umsatzsteuerfreien ärztlichen Tätigkeit.

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 04.07.2011 und den Einspruchsbescheid vom 09.05.2...

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