rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zwangsläufigkeit von Prozess- und Vollstreckungskosten bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus wettbewerbswidrigen Gewinnszusagen.

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Kosten für die gerichtliche Verfolgung von Ansprüchen nach § 661a BGB aus per Werbung übersandten Gewinnszusagen und ähnlichen Zusagen sind nicht im Rahmen einer Einkunftsart nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-6 EStG zu berücksichtigen.
  2. Die Kosten für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 661 BGB aus sporadisch zugesandten Werbebotschaften mit wettbewerbswidrigen Gewinnszusagen und ähnlichen Versprechungen erwachsen einem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind somit nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig.
  3. Es handelt sich insoweit um Folgekosten der im Allgemeininteresse liegenden Absicht des Gesetzgebers den versendenden Unternehmer beim Wort zu nehmen, die der Steuerpflichtige im Gegensatz zu der wohl überwiegenden Mehrzahl der Empfänger derartiger unzulässiger Werbung freiwillig riskiert.
 

Normenkette

EStG § 33; BGB § 661a

 

Streitjahr(e)

2010

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Rechtsverfolgungskosten und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen. Die Kläger sind Eheleute. In ihrer am 21.10.2011 beim Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: ,FA') zur Zusammenveranlagung abgegebenen Einkommensteuererklärung für 2010 machten sie außergewöhnliche Belastungen des Klägers ihn Höhe von insgesamt 4.492,- Euro geltend, wovon laut der in einer Anlage vorgenommenen Aufschlüsselung insgesamt 4.374,49 Euro auf Zivilprozesskosten und den nachfolgenden Kosten der Zwangsvollstreckung entfielen. Das FA folgte dem nicht und erließ am 22.11.2011 einen Einkommensteuerbescheid für 2010, in dem es die Prozess- und Vollstreckungskosten nicht anerkannte und die Einkommensteuer auf 4.802,- Euro festsetzte. Hiergegen legte der Kläger in seinem Namen sowie namens und in Vollmacht seiner Ehefrau am 28.11.2011 Einspruch ein. In Anerkennung anderer streitiger Punkte setzte das FA die Einkommensteuer 2010 daraufhin unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung auf 4.068,- Euro herab, wies den Einspruch bezüglich der außergewöhnlichen Belastungen sowie weiterer (im vorliegenden Verfahren nicht mehr streitiger Punkte) jedoch im Übrigen durch Einspruchsentscheidung vom 10.04.2012 als unbegründet zurück. Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten seien weder außergewöhnlich noch zwangsläufig, da (so das FA) „Wettgewinne und sonstige private Geschäfte aufgrund von Wettgewinnen oder sonstigen privaten Gewinne bzw. Gewinnversprechen wie deren Einlösung und Durchsetzung eindeutig zur normalen Lebensführung jedes Steuerbürgers” gehörten. Deshalb komme es auf die geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen (BFH vom 12.05.2011 – VI R 42/10, BStBl. II 2011, 1015), die im Übrigen von der Finanzverwaltung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sei, nicht an.

Mit Schriftsatz vom 30.04.2012 haben die Kläger bei Gericht fristgerecht Klage wegen Einkommensteuer 2010 erhoben. Die Rechtsverfolgungskosten seien in Anwendung der vom FA pflichtwidrig außer Acht gelassenen neuen Rechtsprechung des BFH in Höhe von 4.375,- Euro anzuerkennen. Der Kläger habe im Zeitraum Mai bis Juni 2004 schriftliche Werbesendungen erhalten, die den Eindruck erwecken sollten, ihr Empfänger habe einen hohen Geldbetrag gewonnen, den er durch Anwahl einer kostenpflichtigen „Servicerufnummer” anfordern könne. Vom hierfür verantwortlichen und als Initiator anzusehenden Beklagten B 1, der nach den Ergebnissen eines Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Stadt A über verschiedene Scheinfirmen gehandelt habe, habe der Kläger zwei auf ihn persönlich lautende Gewinnzusagen erhalten, die durch ihre Formulierungen zweifelsfrei den Eindruck eines bereits gewonnenen Preises erweckt hätten. Insoweit habe die gerichtliche Geltendmachung entsprechender Ansprüche aus § 661a BGB hinreichend Aussicht auf Erfolg gehabt.

Die weiteren, als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Kosten beträfen keine Klagen auf Durchsetzung der Ansprüche des Klägers aus § 661a BGB. Vielmehr gehe es hier um die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Vermögensverschiebungen, die dazu geführt hätten, dass der Kläger seine gegen das verantwortliche Unternehmen Beklagter B 2 GmbH rechtskräftig zuerkannten Ansprüche aus § 661a BGB nicht habe durchsetzen können. Die titulierten Forderungen hätten bisher jedoch nicht realisiert werden können, da die betroffenen Personen ihre Vermögenslosigkeit eidesstattlich versichert hätten. Bei den Rechtsstreitigkeiten gegen die Parteien BEKLAGTER B 2 A und BEKLAGTER B 2 B / BEKLAGTER B 2C sei nach der masselosen Insolvenz der von diesen geführten Firma Beklagter B 2 GmbH die zuerkannte Forderung nur durch Regress gegenüber den vormaligen Gesellschaftern zu erlangen gewesen. Die Klagen gegen die Gesellschafter hä...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge