Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögensübertragung bei vorweggenommener Erbfolge

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrente), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, § 22 Nr. 1 S. 1; ZPO § 323

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.11.2016; Aktenzeichen X R 8/14)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger die in den Streitjahren an die Eltern des Klägers gezahlten Beträge in voller Höhe oder nur in Höhe des Ertragsanteils als Sonderausgaben (Renten bzw. dauernde Lasten) zum Abzug bringen können.

Die Klägerin sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielten in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Mit Hofübergabevertrag vom 31. Juli 2002 (Bl. 2 f. Vertragsakten) hatte der Kläger im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge den landwirtschaftlichen Betrieb von seinen Eltern erhalten. Als Gegenleistung räumte der Kläger seinen Eltern auf deren Lebensdauer als Gesamtberechtigte ein Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an einem ebenfalls übertragenen Wohnhaus ein. Das Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht ist unentgeltlich. Die mit dem Hausgrundstück zusammenhängenden Gemeinkosten wie Steuern, Abgaben, Kanalisation, Wasser, Müllabfuhr, Kaminkehrer und dergleichen, die auf die Wohnräume des Wohnungsberechtigten entfallen, hat der Eigentümer zu tragen. Die Kosten für Schönheitsreparaturen an den Wohnräumen sowie die Kosten für Strom und Heizung des Wohnungsberechtigten hat dieser selbst zu tragen. Diese Verpflichtungen ruhen ersatzlos, ohne dass hierfür ein Ausgleich von dem Übernehmer zu zahlen wäre, wenn und so lange der Übergeber, sei es auf Grund eigenen Wunsch oder fachärztlicher Feststellung aus medizinischen Gründen das Vertragsanwesen verlassen hat und er sich in einem Krankenhaus, Altersheim, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung aufhält.

In Ziffer 3 des Hofübergabevertrages verpflichtete sich der Kläger, an die Eltern als Gesamtberechtigte auf die Dauer der Lebenszeit des Längslebenden eine "dauernde Last" mit einem Betrag von 1.000,00 € monatlich zu zahlen. Hierzu war weiter folgendes vereinbart:

"b) Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Sofern durch eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der standesgemäße Unterhalt des Übernehmers oder des Berechtigten nicht mehr gewährleistet ist, kann jeder Beteiligte, also sowohl der Übernehmer als auch der Berechtigte, Änderung gem. § 323 ZPO verlangen. Eine Änderung kann jedoch nicht aus dem Mehrbedarf abgeleitet werden, der sich in Folge dauernder Pflegebedürftigkeit des Berechtigten oder aufgrund einer Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim ergibt.

c) Sonstige Änderungen der Geschäftsgrundlage

Mit rein schuldrechtlicher Wirkung, also nicht als Inhalt der nachfolgend bestellten Reallast, vereinbaren die Vertragsteile, dass auch bei jeder anderen Änderung der Geschäftsgrundlage, eine Abänderung in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO verlangt werden kann.

d) Wertsicherungsklausel

Auf eine Währungsklausel wurde nach Belehrung verzichtet."

In Ziffer 4 des Hofübergabevertrages verpflichtete sich der Kläger weiter, an seine Eltern als Gesamtberechtigte auf die Dauer des Längstlebenden eine "dauernde Last" von 3.000,00 € für jedes Jahr zu zahlen, in dem der übertragene Betrieb einen Jahresgewinn von mehr als 60.000,00 € erwirtschaftet. Der Betrag ist zahlbar einen Monat nach Feststellung der Jahresbilanz des Betriebs. Auch unter Ziffer 4 befinden sich die Buchstaben b, c und d, mit gleichem Inhalt wie oben.

Auf Grund dieses Vertrages hat der Kläger in 2007 15.620,00 €, in 2008 15.458,00 € und in 2009 15.750,00 € als dauernde Last geltend gemacht, die auch vom Beklagten berücksichtigt worden ist. In 2010 hat er folgende Beträge als dauernde Lasten geltend gemacht (Bl. 14 und 20/2010 ESt-Akten):

1. Monatliche Zahlung

12.000,00 €

2. Sonderzahlung

3.000,00 €

3. Abfallentsorgung

255,00€

4. Versicherungen

440,61 €

5. Schornsteinfeger

24,51 €

Summe

15.720,12 €

Diese Beträge wurden bei der Veranlagung berücksichtigt, der Steuerbescheid für 2010 erging am 4. Oktober 2012 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

In 2011 hat der Kläger folgende Kosten als Sonderausgaben angesetzt (Bl. 32 und 33/2011 ESt-Akten).

1. Monatliche Zahlung

12.000,00 €

2. Sonderzahlung

3.000,00 €

3. Gebäudeanstrich

2.021,49 €

4. Balkongeländer

3.850,00 €

5. Schornsteinkopfverlängerung

625,73 €

6. Abfallentsorgung

255,00 €

7. Versicherungen

1.046,78 €

8. Schornsteinfeger

62,38 €

Summe

22.861,38 €

Im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärung 2011 hat der Beklagte eine Fotokopie des Übertragungsvertrages aus dem Jahr 2002 angefordert. Nach dessen Vorlage und Prüfung hat der Beklagte die...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge