rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Doppelhaushälfte trotz mehrjährigem Leerstand

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach dem Grundsatz des „Sofortabzugs” ist der Vorsteuerabzug bereits in der Investitionsphase zu gewähren, wenn der Unternehmer zur Zeit des Leistungsbezugs die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende unternehmerische Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben und diese Absicht durch objektive Anhaltspunkte belegt hat.

2. Zu den objektiven Anhaltspunkten, anhand deren beurteilt werden kann, ob ein Steuerpflichtiger im Einzelfall Gegenstände für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten erworben hat, gehört zwar auch der zwischen dem Erwerb der Gegenstände und ihrer Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum. Der Umstand, dass für unternehmerische Zwecke erworbene Gegenstände nicht sofort für diese Zwecke verwendet werden, kann das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich jedoch nicht in Frage stellen.

3. Deshalb steht auch die mehrjährige Nichtnutzung (Leerstand) einer dem Unternehmen zugeordneten Doppelhaushälfte der Anerkennung des Vorsteuerabzugs nicht entgegen, wenn es hierfür nachvollziehbare Gründe gibt und die spätere (steuerpflichtige) Nutzung der behaupteten ursprünglichen Nutzungsabsicht entspricht.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1

 

Tenor

1. Unter Änderung des Umsatzsteuer-Bescheids vom 24. Juni 2004 und der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2011 wird die Umsatzsteuer für 2002 auf –… EUR festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Kläger zum Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Doppelhaushälfte berechtigt ist.

Der Kläger erzielte im Streitjahr neben Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit steuerpflichtige Umsätze aus dem selbständigen Betrieb eines Flugdienstes und einer Unternehmensberatung.

Im Mai 2000 erwarb er in X ein Grundstück, auf dem eine Doppelhaushälfte errichtet werden sollte. Am 10. Februar 2001 veröffentlichte er im X-Anzeiger ein Inserat, mit dem er eine Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von 120 m² als Büro oder Kanzlei zu einem Mietpreis von 2.100,– DM anbot.

Unter dem Datum vom 15. Oktober 2001 schloss er mit der Firma K als Generalunternehmer einen Bauvertrag über die Errichtung der Doppelhaushälfte und einer Garage zu einem Gesamtpreis einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von 285.000,– DM. Als Fertigstellungstermin wurde der 15. Mai 2002 vereinbart. Gegenstand des Unternehmens der K ist lt. Handelsregistereintrag u. a. der gewerbsmäßige Abschluss von Verträgen über Grundstücke, gewerbliche Räume, Wohnräume, Darlehen und Finanzdienstleistungen und deren Vermittlung; die Erstellung von Ausschreibungen, Leistungsverzeichnissen und anderen baulichen Unterlagen sowie die Bauleitung. Für die K, deren Anteile der Kläger (neben Herrn D) zu 90 % besitzt, trat ebenfalls der Kläger als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer auf.

Am 9. November 2001 schloss der Kläger mit der K einen als Vorvertrag bezeichneten Mietvertrag, mit dem er die Doppelhaushälfte zu einem Mietzins von 2.200,– DM zzgl. Mehrwertsteuer zur Benutzung als Büro für nichtstörendes Gewerbe, Werkstatt (nur KG), ggf. Räume für kurzfristige Nutzung (nur DG) an K vermietete. Das Mietverhältnis sollte nach Fertigstellung beginnen.

Die K erteilte dem Kläger in den Jahren 2001 und 2002 unter Bezugnahme auf den Bauvertrag vom 15. Oktober 2001 Abschlagsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis.

Für das 1. bis 4. Quartal 2002 reichte der Kläger beim damals zuständigen Finanzamt M Umsatzsteuervoranmeldungen ein, mit denen er abziehbare Vorsteuerbeträge aus Anzahlungen für die Errichtung einer Doppelhaushälfte in der …-Str. 23b in X in Höhe von insgesamt 17.849,58 EUR geltend machte. Das Finanzamt M stimmte den Voranmeldungen nicht zu.

Im Herbst 2003 führte das Finanzamt X beim Kläger eine Umsatzsteuersonderprüfung durch. Dabei ergab eine Besichtigung des Grundstücks, dass sich die Doppelhaushälfte noch im Rohbau befand. Anhaltspunkte für eine unternehmerische Nutzung waren nicht ersichtlich. Die Doppelhaushälfte war bis zum 31. Januar 2008 nicht fertig gestellt und nicht vermietet (vgl. Protokoll des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. Januar 2007 zur Erörterung der Sach- und Rechtslage in der Streitsache 3 K 11619/04 wegen Einkommensteuer 2001 und 2002 sowie Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 31. Januar 2008 – 16 K 303/04 in der Streitsache des Kl. gegen Finanzamt X wegen Umsatzsteuer 2001 und 2002).

Im Rahmen einer weiteren Außenprüfung für die Jahre 2005 bis 2007 legte der Kläger dem Finanzamt am 7. März 2011 eine am 12. Dezember 2008 gegenüber Frau M ausgestellte Rechn...

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