Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Berücksichtigung von Zahlungen aufgrund eines Schuldbeitritts als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Einspruchsentscheidung desselben Sachbearbeiters, der auch den Verwaltungsakt erlassen hat

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zahlungen des mehrheitlich beteiligten Gesellschafters einer GmbH, der aufgrund eines im Zeitpunkt seiner Eingehung nicht risikobehafteten, unentgeltlichen und zeitlich unbegrenzten notariellen Schuldbeitritts bei Verzug der Gesellschaft in Anspruch genommen wird, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar.

2. Eine Einspruchsentscheidung ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil der Bearbeiter, der den Verwaltungsakt erlassen hat, auch über den Einspruch entscheidet.

 

Normenkette

EStG 2000-2002 § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1; AO § 367

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.03.2017; Aktenzeichen VIII R 39/14)

BFH (Urteil vom 14.03.2017; Aktenzeichen VIII R 39/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Zahlungen aufgrund eines Schuldbeitritts als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.

Der Kläger war zu 98 % (Stammeinlage 49.000 DM) an der im Jahr 1993 gegründeten Firma T GmbH GmbH, Halle (künftig GmbH) beteiligt. Das Stammkapital betrug DM 50.000. Mitgesellschafter war Herr M., der Sohn des Klägers. Seine Stammeinlage betrug DM 1.000. M. war auch Geschäftsführer der GmbH. Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, deren Bebauung, sowie alle Bauträgergeschäfte, insbesondere Wohnungsbau u.s.w.

Mit Kaufvertrag vom Dezember 1994 hatte die GmbH 10 Wohneinheiten in L., K-Str. an zwei Käufer verkauft. Da die Fertigstellung der Wohneinheiten nicht zum vereinbarten Zeitpunkt (31. August 1995) erfolgte, verpflichtete sich die GmbH in einer notariellen Zusatzvereinbarung vom 28. November 1995 ab dem 1. September 1995 bis zur Fertigstellung an die Käufer eine Nutzungsentschädigung von 8.895 DM und 5.000 DM Zinsen (insgesamt 13.895 DM) monatlich zu zahlen. Der Kläger ist diesen Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber den Wohnungskäufern in dem Vertrag vom 28. November 1995 als Mitschuldner beigetreten.

Die Ergebnisse der GmbH betrugen 1994 – 4.885,87 DM und 1995 – 34.890,74 DM. Die Bilanz der GmbH zum 31.12.1994 lautet wie folgt:

Aktiva

Passiva

Ausstehende Einlagen

Eigenkapital

auf das gezeichnete Kapital

3.480 DM

gez. Kapital

50.000 DM

Vorräte

418.480 DM

Jahresfehlbetrag

4.885 DM

Forderungen

20.363 DM

Verbindlichkeiten (VB)

Guthaben bei Kreditinstituten

2.050.246 DM

gegenüber Kreditinstituten

388.382 DM

erh. Anzahlungen

2.050.000 DM

sonstige VB

9.072 DM

2.492.569 DM

2.492.569 DM

Die Bilanz der GmbH zum 31.12.1995 lautet wie folgt:

Aktiva

Passiva

Gez. Kapital

50.000 DM

Verlustvortrag

4.885 DM

Vorräte

1.125.627 DM

Jahresfehlbetrag

34.890 DM

Forderungen

44.866 DM

VB gegenüber

Guthaben bei Kreditinstituten

2.084.407 DM

Kreditinstituten

980.388 DM

erh. Anzahlungen

2.050.000 DM

sonstige VB

214.287 DM

3.254.900 DM

3.254.900 DM

Vergeblich machte der Kläger Zahlungen aufgrund seines Schuldbeitritts als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in 2000 in Höhe von 55.000 DM, in 2001 in Höhe von 80.500 DM und in 2002 in Höhe von 14.500 EUR geltend. Auf die Einkommensteuerbescheide 2000 vom 21. Februar 2005 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 9. Januar 2009, 2001 vom 5. Juli 2004 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 9. Januar 2009, 2002 vom 5. Juli 2004 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 9. Januar 2009 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2012 wird verwiesen.

Dagegen richtet sich die Klage. Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, da die Aufwendungen für die Vertragsstrafe (Zahlungen infolge des Schuldbeitritts) bei der GmbH Betriebsausgaben wären, seien diese Beträge bei ihm Werbungskosten. Denn die Zahlung dieser Beträge sei durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen aus Kapitalvermögen veranlasst worden.

Der Schuldbeitritt in 1995 sei zur Sicherstellung des angestrebten Bauträgergewinns bei der GmbH sowie entsprechender auszuschüttender Gewinne an die Gesellschafter erfolgt. Es handele sich nicht um Einlagen des Klägers. Die Inanspruchnahme aus dem Schuldbeitritt sei in der Bilanz der GmbH nicht erfasst. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz sei bisher der GmbH gegenüber nicht geltend gemacht worden Dies werde erst erfolgen, wenn die GmbH über eine entsprechende Liquidität verfüge. Auch der unentgeltliche private Nutzungsaufwand des Gesellschafters zugunsten der Kapitalgesellschaft führe nicht zu Aufwandseinlagen, sondern nach § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) beim Gesellschafter zu Werbungskosten. Denn der Vorrang der Werbungskosten bei § 20 EStG sei vor der Betrachtung als mögliche Anschaffungskosten im Zusammenhang mit § 17 EStG zu beachten.

Die Behandlung als nachträgliche Anschaffungskosten setze voraus, dass die vorrangige Frage, ob ein Ab...

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